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3 vom Kaiser vollzogene Ausfertigung zugestellt worden wäre; denn sie werden bei entstandenem Zweifel, wie der Kaiser die Begnadigung verstehe, auf den Vortrag hingewiesen, welchen der Kaiser nach der Abbitte werde halten lassen, und welcher den Inhalt der fraglichen Versicherung treu wiedergeben werde *). Bedenkt man nun, daß die Kurfürsten, welche die schriftliche Zusage gaben: "wo er ... vber leystung der Capitulation mit aufhaltung, bestrickung, gefängniß ... beschwert wurde, so wollten sie sich auf . . . seiner kinder erfordern einstellen, vnd alles das, so Jme dem Landgrauen . . . . . begegnete, gewärtig sein" **), das Wort "e w i g" nicht in die Versicherung aufnehmen konnten, ohne ihre eigene Freiheit aufs Höchste zu gefährden; daß aber in der vom Kaiser durch seinen Kanzler Dr. S e l d e r n ertheilten, der Versicherung angeblich durchaus entsprechenden, Antwort die Worte "mit ewiger gefengnis" ausdrücklich vorkommen ***); dann kann man sich der Ueberzeugung, daß Granvella hier einen seiner Denkart würdigen Betrug gespielt habe, um so weniger erwehren, als selbst ein gleichzeitiger italienischer Schriftsteller diese Hinterlist des geistlichen Diplomaten kaum zu bezweifeln scheint (†). Daß die Kurfürsten dieß nirgends ausdrücklich behaupten, ist ebenfalls erklärlich. Der Kaiser bezüchtigte nämlich sie selbst des W o r t b r u c h s, weil sie dem Landgrafen durch die gestellte Bürgschaft die kaiserliche Versicherung verrathen hätten, welche ihnen doch nur unter dem Siegel der Verschwiegenheit ertheilt worden sei, und erklärte zugleich, daß er sich auf gar keine weitere Erörterung in Beziehung auf das Schicksal des Landgrafen einlassen werde, bevor sie nicht d i e Frage beantworteten, ob er den Landgrafen in Gemäßheit der Capitulation und der Versicherung in Haft behalten könne oder __________ *) Lanz Correspondenz
etc. Bd. II. S. 592.
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