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den hier unten geschrieben Gezeugen Gegenwärtigkeit persönlich erschienen sein die ehrwürdigen Herrn Herrn Franck von Mörle genand Behem und Herr Philips Schenck von Schweinsberg, beyde des Capitels des Stiffts Fulda, und thäten von wegen des hochwürdigen, hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Johann Abbt, und des ehrwürdigen Herrn Hermans von Bammbach Dechants und Capitul des Stiffts Fulda fürbringen: Nachdem als in der Entscheid am jüngsten durch ehrnvesten, ehrwürdigen, gestrengen und vesten Regenten deß Fürstenthums zu Hessen der Irrung halber, so sich schwischen jetzt genanten Fürsten und Herrn des Stiffts Fulda eins, und den ehrnvesten Herman und Theodoro Riedeseln zu Eysenbach Gebrüder Erbmarschalcken zu Hessen erhalten haben, versigelt, auffgericht, unter andern klärlich auß getrückt, das der Weisthum an solchem Gericht zu Saltzschlirff jährlich zu den dreyen ungebottenen Ding zu jeglichs Theils Gerechtigkeit geschehen und gebraucht werden soll wie von Alter hero: Solchem Scheid nach, der dan Schultheisen, [und] Schöpffen obgemelts Gerichts alsobalt öffentlich verlesen und Abschrifft übergeben ist, und sich anhebet: „Wir Landhoffmeister und andere Regenten etc.“ und endet: „auf Mitwochen nach der eylff tausend Jungfrauen Tag nach Christi unsers Herrn Geburth fünffzehn hundert eilff Jahr“ – hofften und begehrten die obgenanten Herrn Franck und Herr Philips von wegen und anstatt obgedachts Fürsten und seines Capitels die Schöpffen obgerührts Gerichts, das sie solch ihre Weißthum jetzt am Gericht thuen wollen, wie von Alters sich gebührt und bey ihnen herkommen wehre, desgleichen der ehrnveste Johannn Riedesel desdamohls entgegen, anstatt und von wegen der vorgenanten Herrman und Theodoro Riedesel seines Vatter und Vettern durch Eckart von Pettersheim den Rentmeister zu Ullrichstein als seinen Redner auch begehrt hat.

Deß seind die Schöpffen aufgestanden, in ihr Gesprech gangen und nach lang gehalten Gesprech wieder kommen und berührt Gericht besessen, und haben durch Hansen Möller ihren Bankgenossen von sein und ihrentwegen das Weisthum heissen thun, welches Weisthum dann derselbig Möller alsbalt durch Erlaubung obgemeltes Schultheisen an sitzendem gehegtem Gericht gethan und außgesagt; daß ich der hienach benanter Notarien von ihme und seiner Sage also

 

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