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D. Anleitung für die Pfleger des Vereins.

Nach § 16 der Vereins-Satzung vom 21. 8. 02 kann der Gesammt-Vorstand an Orten, an welchen keine Zweigvereine bestehen, Pflegschaften bestellen, welche die Interessen des Vereins nach der ihnen vom Gesamt-Vorstand zu gebenden Anleitung zu fördern haben. Da angenommen werden darf, dass solche Pflegschaften für die Förderung der hessischen Geschichtsforschung von grossem Nutzen sein werden, so hat der Gesammt-Vorstand den Beschluss gefasst, sie nunmehr einzurichten und hat nachstehende Anleitung aufgesetzt.

 

A. Stellung der Pfleger im Verein.

§ 1. Für jeden Amtsgerichtsbezirk des Regierungsbezirks Cassel wird ein Pfleger bestellt, welcher Mitglied des Vereins sein und in dem Bezirk seinen Wohnsitz haben muss. Der Pfleger soll die Interessen des Vereins, die sich mit denen der hessischen Geschichtsforschung decken, in seinem Bezirk wahrnehmen und fördern. Sein Amt ist ein Ehrenamt. Etwaige Auslagen (Porto und sonstige Aufwendungen), welche der Pfleger im Interesse des Vereins macht, werden ihm aus der Vereinskasse ersetzt. Die Namen der Pfleger werden alljährlich in den „Mittheilungen“ bekannt gegeben.

 

B. Obliegenheiten der Pfleger.

§ 2. Der Pfleger ist das Mittelglied zwischen der Vereinsleitung und den übrigen Mitgliedern seines Bezirks. So bringt er besondere Wünsche der letztern zur Kenntnis des Vorstandes und sucht Personen, bei denen ein Interesse für die Ziele des Vereins vorausgesetzt werden kann, als Mitglieder für den Verein zu gewinnen und sie zur Mitarbeit an den Aufgaben des Vereins, unter Umständen auch zu Ueberweisungen und Stiftungen an die Bibliothek oder die Sammlungen des Vereins anzuregen. Ob er die Verteilung der Druckschriften an seinem Wohnort oder das Einkassieren der Jahres-Beiträge übernehmen will, bleibt seinem Ermessen anheimgestellt, ist aber dem Vorstande mitzuteilen.

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