Satzung des VHG

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Satzung

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des Vereins für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V.

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Sitz in Kassel

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Gegründet am 29. Dezember 1834

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Satzung beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10. September 2016 in Biedenkopf
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Eintragung beim Amtsgericht Kassel unter Nr. VR 731 am 11. Dezember 2017

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INHALT

 

A. ALLGEMEINES

  §   1  NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
  §   2  ARBEITSGEBIET
  §   3  ZWECK
  §   4  UNTERGLIEDERUNG

B. MITGLIEDSCHAFT

  §   5  ALLGEMEINES
  §   6  AUFNAHME
  §   7  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
  §   8  BERUFUNG
  §   9  BEITRÄGE
  § 10  KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER UND EHRENMITGLIEDER
  § 11  FÖRDERNDE MITGLIEDER
  § 12  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

C. VEREINSLEITUNG

  § 13  ORGANE
  § 14  HAUPTVORSTAND UND VORSTAND IM SINNE DES BGB
  § 15  HAUPTAUSSCHUSS
  § 16  MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  § 17  WISSENSCHAFTLICHE KOMMISSION
  § 18  BEIRAT

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  § 19  SATZUNGSÄNDERUNGEN
  § 20  AUFLÖSUNG DES VEREINS
  § 21  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  § 22  GELTUNG DES BGB

ANHANG

  Statuten / Satzung des Vereins für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V.

  Ordnung für Ehrungen

A. ALLGEMEINES
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V. hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.
(2) Er ist ein Glied des von ihm mitbegründeten Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine.
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ARBEITSGEBIET

(1) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst den Bereich des früheren Kurfürstentums Hessen und das hessische Hinterland.
(2) Angrenzende Gebietsteile können in das Arbeitsgebiet einbezogen werden.

§ 3 ZWECK

(1) Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Umwelt- und Denkmalschutz.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(2.1) den Zusammenschluss und die Unterstützung der in der historischen Forschung tätigen Kräfte;
(2.2) die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur geschichtlichen Landes- und Volkskunde, durch Veröffentlichungen, durch Vorträge und Ausspracheabende sowie Studienfahrten;
(2.3) die Förderung der historischen Wissenschaft im Arbeitsgebiet des Vereins;
(2.4) die Pflege der Beziehungen zu Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Ziel­setzung im In- und Ausland.
(3) Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung:
(3.1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
(3.2) die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;
(3.3) der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 UNTERGLIEDERUNG

(1) Zur Förderung der örtlichen Zusammenarbeit können sich die Mitglieder zu Zweigvereinen zusammenschließen.
Die Zweigvereine können in ihrem Namen außer der Bezeichnung „Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V.“ einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz (z. B. Zweigverein … oder/und Hinterländer Geschichtsverein) führen.
(2) Die Zweigvereine sind Glieder des Hauptvereins. Sie regeln ihr Vereinsleben selbständig. Sie können eigene Satzungen aufstellen, die der vorliegenden Satzung nicht entgegenstehen dürfen; die Satzungen müssen vom Hauptvorstand bestätigt werden. Soweit keine besondere Satzung vorliegt, ist die Satzung des Hauptvereins sinngemäß anzuwenden.
(3) Jeder Zweigverein wählt einen Vorstand, dessen Mitglieder dem Hauptvorstand namentlich anzuzeigen sind. Dieser Vorstand hat die Mitgliederlisten zu führen, die An- und Abmeldungen dieser Mitglieder dem Hauptvorstand zu übermitteln und die Erhebung und Abführung der Beiträge an den Hauptverein zu besorgen.
(4) Die Leitung, Arbeitsverteilung und Geschäftsführung der Zweigvereine regeln sich sinngemäß nach den Vorschriften dieser Satzung.
(5) Die Zweigvereine erheben für ihre eigenen Bedürfnisse einen Zuschlag zu dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag.
(6) Reisekosten, die durch die Vertretung der Zweigvereine beim Hauptausschuss entstehen, sind von den Zweigvereinen zu tragen.
(7) Korporative Mitglieder, fördernde Mitglieder und auswärtige Einzelmitglieder werden in der Regel vom Hauptverein betreut.

B. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 ALLGEMEINES

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Einzelpersonen und Korporationen), fördernden und korrespondierenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

§ 6 AUFNAHME

(1) Die Aufnahme der Einzelmitglieder und korporativen Mitglieder (Gemeinden, Behörden, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung durch den geschäftsführenden Hauptvorstand unter Vermittlung der Zweigvereine.
(2) Die Aufnahme geschieht durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung.
(3) Der Hauptvorstand kann die Aufnahme unter Angabe der Gründe ablehnen.
(4) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden vom Hauptausschuss ernannt.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim geschäftsführenden Hauptvorstand durch Vermittlung des Zweigvereins, spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Die Abmeldung befreit nicht von der Leistung des laufenden Jahresbeitrages.
(4) Der Ausschluss durch den Hauptvorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Anmahnung im Rückstand ist.
(5) Auf Beschluss des Hauptausschusses erfolgt Ausschluss, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwider handelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.

§ 8 BERUFUNG

Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch beim Hauptvorstand erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.

§ 9 BEITRÄGE

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Hauptvorstandes festgesetzt. Beschlüsse des Hauptausschusses auf Änderung des Beitrages hat der Hauptvorstand der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorzutragen.
(2) Die Mitglieder führen ihren Beitrag an die Zweigvereine ab, die dann mit dem Hauptverein abrechnen.
(3) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(4) Die Beiträge der korporativen Mitglieder bestimmen sich nach den mit diesen getroffenen besonderen Vereinbarungen. Die gleiche Regelung gilt für die fördernden Mitglieder.
(5) Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER UND EHRENMITGLIEDER

(1) Zu korrespondierenden Mitgliedern können außerhalb des Arbeitsgebietes wohnende Gelehrte oder Persönlichkeiten ernannt werden, von denen sich der Verein eine wesentliche Förderung seiner Bestrebungen erhofft.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Erforschung der hessischen Geschichte erworben haben.
(3) Die Ernennung erfolgt durch den Hauptausschuss.

§ 11 FÖRDERNDE MITGLIEDER

(1) Als fördernde Mitglieder können Personen oder Unternehmungen aufgenommen werden, die in der Lage und bereit sind, den Verein und seine Bestrebungen ideell und materiell zu fördern.
(2) Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, besitzen aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und unterliegen nicht deren Beschlüssen.
(3) Fördernde Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe nach Richtlinien des Hauptvorstandes im Einzelfalle vereinbart wird.
(4) Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§12 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit nach Maßgabe ihrer Kräfte.
(2) Alle Mitglieder erhalten die „Zeitschrift“ und die „Mitteilungen“ des Vereins kostenlos, sonstige Veröffentlichungen des Vereins zu ermäßigten Preisen. Über die Form entscheidet das Mitglied.
(3) Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins, Stimmrecht und Wahlfähigkeit sowie freie Benutzung der Sammlungen und Büchereien nach den hierfür geltenden Bestimmungen, soweit dem nicht §§ 11, 14 und 15 der Satzung entgegenstehen.

C. VEREINSLEITUNG
§13 ORGANE

(1) Organe des Vereins sind:
(1.1) der Hauptvorstand
(1.2) der Hauptausschuss
(1.3) die Mitgliederversammlung
(2) Organe der Zweigvereine sind:
(2.1) der Vorstand des Zweigvereins
(2.2) die Mitgliederversammlung des Zweigvereins
(3) Die Aufgaben dieser Organe werden, soweit sie nicht in der Satzung enthalten sind, in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Hauptausschuss beschlossen wird.

§ 14 HAUPTVORSTAND UND VORSTAND IM SINNE DES BGB

(1) Der Hauptvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und ihren Vertretern. An Sitzungen des Hauptvorstandes kann auf Einladung der Ehrenvorsitzende beratend teilnehmen. Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Hauptvorstand, erledigen die laufenden Geschäfte und vertreten je zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Verhinderungsfalle treten für sie die jeweiligen Stellvertreter ein.
(2) Der Hauptvorstand wird vom Hauptausschuss auf drei Jahre gewählt.
(3) Der Hauptvorstand leitet den Verein im Sinne der vorhandenen Beschlüsse. Ihm obliegt insbesondere die Einberufung des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Leitung ihrer Verhandlungen sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse.
(4) Der Hauptvorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung ist die Mitwirkung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren und durch ihn und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Die Verhandlungen des Hauptvorstandes sind vertraulich.

§ 15 HAUPTAUSSCHUSS

(1) Der Hauptausschuss besteht aus den Vertretern der Zweigvereine, dem Hauptvorstand und dem Ehrenvorsitzenden des Vereins. Mitglieder der wissenschaftlichen Kommission des Vereins können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen.
Die Zweigvereine entsenden einen Vertreter für je angefangene hundert Mitglieder, jedoch höchstens drei.
(2) Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Vorsitzende des Hauptvorstandes, der zugleich Vereinsvorsitzender ist, oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
(3) Der Hauptausschuss kann eine Geschäftsordnung beschließen. Er wählt den Hauptvorstand und berät alle Vereinsangelegenheiten sowie den jährlichen Arbeitsplan. Er entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und über Gegenstände, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Dieser hat mit der Einladung die Tagesordnung für die Sitzung des Hauptausschusses schriftlich bekanntzugeben.
Die Einladung ergeht mindestens drei Wochen vorher. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der Zweigvereine anwesend sind. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so ist erneut mit gleicher Tagesordnung zur Hauptausschusssitzung einzuladen; der Hauptausschuss ist dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Vertreter der Zweigvereine beschlussfähig, wenn auf diesen Sachverhalt in der Einladung hingewiesen worden ist.
(5) Die Verhandlungen des Hauptausschusses sind vertraulich, hiervon ausgenommen sind die im Sitzungsprotokoll ausgewiesenen Beschlüsse. Die Anwesenheit von Personen, die ihm nicht angehören, ist unzulässig. Erforderlichenfalls können zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Dritte zu gutachtlicher Äußerung zugezogen werden.
(6) Im Falle des Rücktrittes des Hauptvorstandes bilden die Vertreter der Zweigvereine allein den Hauptausschuss und wählen aus ihren Reihen einen Obmann.
(7) Zu den Aufgaben des Hauptausschusses zählt es, Beschlüsse auf Grund der §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 1 zu fassen.
(8) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören. Die Kassenprüfer erstatten ihren Prüfungsbericht möglichst persönlich zunächst dem Hauptausschuss und anschließend der Mitgliederversammlung.

§ 16 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen (Jahreshauptversammlung). Die Einladung dazu ergeht spätestens drei Wochen vorher schriftlich an die Zweigvereine unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf mit gleicher Einladungsfrist statt.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder dessen Stellvertreter.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, entlastet den Hauptvorstand, beschließt über die Punkte der Tagesordnung und entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Sie entscheidet Beschwerden gegen den Hauptausschuss. Sie kann Abstimmung durch Zuruf oder durch Stimmzettel beschließen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung bei dem Hauptvorstand schriftlich einzureichen.
(6) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für Fristen und Form gilt analog § 15 Abs. 4.

§ 17 WISSENSCHAFTLICHE KOMMISSION

(1) Die Kommission berät den Hauptvorstand in allen wissenschaftlichen Fragen und beurteilt gegebenenfalls zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten.
(2) Die Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende des Vereins und der Schriftleiter der Zeitschrift gehören ihr von Amts wegen an. Sie kann für bestimmte Fragen Gutachter heranziehen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
(3) Den Vorsitz der Kommission führt der Vorsitzende des Hauptvereins.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden vom Hauptausschuss ernannt.

§ 18 BEIRAT

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, Hauptvorstand und -ausschuss beratend zu unterstützen: seine Mitglieder haben kein Stimmrecht. Er soll Anregungen und Erfahrungen für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins vermitteln.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Hauptausschuss.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§19 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Beantragte Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzugeben.
(2) Die Satzung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden.

§ 20 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Vorschlag des mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Hauptausschusses in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die ausdrücklich zu diesem Zweck sechs Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen ist. Sie kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Historische Kommission für Hessen in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.

§ 21 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(l) Über jede Sitzung der Vereinsorgane muss eine Niederschrift über Teilnehmer, Feststellungen und Beschlüsse geführt werden, die vom Leiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
(2) Die Entscheidungen in allen Verhandlungen (mit Ausnahme der §§ 19 und 20) erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(3) Eine außerordentliche Sitzung oder Versammlung muss stattfinden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder oder einem Viertel der Zweigvereine unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.
(4) Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung und im Hauptausschuss sind Anträge abgelehnt.

§ 22 GELTUNG DES BGB

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

ANHANG

 
 

Statuten / Satzung des Vereins für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V.

 

Ersatz bzw. Ergänzungen

 

 

Statuten / Satzung

Anmerkung

1

29. Dezember 1834 in Kassel

Gründungsversammlung

2

10. Juni 1835

kleinere Satzungsabänderungen

3

25. Juli 1876

wesentliche Satzungsüberarbeitungen

4

4. August 1896

w.v.

5

12. August 1910

w.v.

6

4. August 1928

w.v.

7

27. August 1938

w.v.

8

5. Dezember 1950

w.v.

9

29. November 1958

w.v.

10

28. Juni 1970

basiert auf der Satzung vom 29. November 1958

11

15. Juni 1985

abgeändert

12

20. September 1992

abgeändert

13

19. September 2009

abgeändert

14

10. September 2016

abgeändert

 
 
 

ORDNUNG FÜR EHRUNGEN

Stand: März 1986/2009

1. Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft

1.1 Als Anerkennung für langjährige treue Mitgliedschaft im Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde 1834 e.V. erhält ein Mitglied ohne besondere Funktion im Verein nach 25jähriger Zugehörigkeit die silberne und nach 40jähriger Zugehörigkeit die goldene Ehrennadel.
1.2 Die Verleihung der Ehrennadeln ist mit der Aushändigung einer Urkunde verbunden, die vom Vorsitzenden des Hauptvereins und dem jeweiligen Zweigvereinsvorsitzenden unterschrieben wird.

 

2. Ehrungen für Verdienste

2.1 Wer im Vorstand des Hauptvereins oder eines Zweigvereins mitarbeitet oder durch andere Aktivitäten im Sinne der Vereinssatzung tätig ist, z. B. durch Veröffentlichungen zur hessischen oder zur Regionalgeschichte, erhält nach 10 Jahren die silberne und nach 20 Jahren die goldene Ehrennadel.
2.2 Einem Vereinsvorsitzenden kann bereits nach 10jähriger erfolgreicher Tätigkeit die goldene Ehrennadel verliehen werden.
2.3 In ganz besonderen Fällen kann auf Vorschlag des Hauptvereinsvorsitzenden oder der jeweiligen Zweigvereine sowohl die silberne als auch die goldene Ehrennadel im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand eher verliehen werden, als in 2.1 und 2.2. vorgesehen ist.
2.4 Die Verleihung der Ehrennadel ist mit der Aushändigung einer Urkunde verbunden, die vom Vorsitzenden des Hauptvereins und dem jeweiligen Zweigvereinsvorsitzenden unterschrieben wird.

 

3. Ehrenmitgliedschaft

3.1 Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag eines Zweigvereins nach Absprache mit dem Hauptvorstand oder auf Vorschlag des Hauptvorstandes nach Befürwortung vom Hauptausschuss des Vereins durch den Vorsitzenden des Hauptvereins ausgesprochen werden.
3.2 Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Erforschung der Regionalgeschichte oder Landesgeschichte erworben haben (vgl. § 10 Abs. 2 der Satzung).
3.3 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist mit der Aushändigung einer Ehrenurkunde verbunden, die vom Vorsitzenden des Hauptvereins und dem jeweiligen Zweigvereinsvorsitzenden unterschrieben wird. Die Ehrenurkunde wird vom Vorsitzenden des Hauptvereins ausgehändigt.
3.4 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

4. Die Georg-Landau-Medaille

Die anlässlich des 150jährigen Bestehens des Vereins für Hessische Geschichte und Landeskunde gestiftete Georg-Landau-Medaille wird nur für außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen in der Erforschung der hessischen Geschichte verliehen. Ihre Verleihung erfolgt durch den Vorsitzenden des Hauptvereins, nachdem der Hauptausschuss den Antrag dazu erörtert und gebilligt hat.

 
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