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in dem fraglichen Punkte unzweifelhaft Widukind folge und als selbstständiger Gewährsmann nicht gelten könne. Man habe also nur Widukinds Ansehen gegen das des Continuator Reginonis zu halten und würde letzteren unbedenklich den Vorzug einräumen müssen, da er der Zeit Konrads näher stehe als Widukind und als der werthvollste und zuverlässigste Gewährsmann für die Geschichte dieses Königs anerkannt sey, während Widukind, dessen Geschichtswerke theilweise aus Sagen und Volksliedern geflossen, bekanntlich nur mit Vorsicht gebraucht werden dürfe, insbesondere für die Angaben, welche sich nicht auf die Geschichte des sächsischen Volksstammes beziehen. Widukinds Angabe über König Konrads Grabstätte sey wahrscheinlich dadurch entstanden, daß derselbe in Weilburg gestorben, daß Weilburg das Erbbegräbniß der hessischen Konradinger gewesen und daß König Konrads gleichnamiger Vater wirklich daselbst begraben worden. Die historische Kritik müsse sich selbst in dem Falle für den Cont. Reg. entscheiden, wenn derselbe mit seiner Angabe allein stände. Dieselbe werde aber unterstützt: 1) durch die Angabe des Marianus Scotus (der von 1059-1069 in Fulda lebte), daß König Konrad in Fulda neben dem Altare des heiligen Kreuzes begraben liege; 2) durch eine Urkunde (Schannat Tr. Fuld. nr. 558 ), vermöge der König Konrad dem Kloster Fulda die Orte Hagen und Sumerde unter der Bedingung schenkt, daß die Mönche seiner und seiner Mutter Glismuda im Gebete gedenken sollten und ausdrücklich hinzufügt, daß er das Kloster Fulda locum requici post finem vitae auserwählt habe; 3) durch ein von dem Mönch Eberhard aufgenommenes Ablösungsregister über Einküufte, welche das Kloster Fulda aus Schenkungen des Königs Konrad in Thüringen bezog (Dronke Tr. et Atiq. p. 64) und welches mit den Worten: Traditiones Chunradi pii regis, qui requiescit in Fuldensis monasterio beginne. Seitdem werde Konrads Grab nicht mehr erwähnt und scheine bei dem zweiten Dombrande im Jahr 1286 zerstört worden zu seyn. Doch lasse sich die Stelle noch ermitteln.
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