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Staatskassen aufgehört haben, (der Verein erhielt z. B. in den 12 Jahren von 1883 bis 1849 volle 12,000 fl. aus der Staatskasse an baarem Zuschuß, und während seines Bestehens seit 1823 beläuft sich die Gesammtsumme der Zuschüsse auf 15,000 fl. schreibe fünfzehn Tausend Gulden) hat ihn sogar veranlaßt, von der freundnachbarlichen Hospitalität des Vereines zu Darmstadt Gebrauch zu machen, und im diesjährigen Band VI. H. 1. der Annalen derselben eine Abhandlung über den Nassauischen alten deutschen Gau „Kunigessundra“ zwischen Main und Rhein zu geben, und manche Fragen dabei neu anzuregen.

In Erwartung, ob die inzwischen erschienenen und wohlgemeinten, nur auf den Zweck der Sache gerichteten „Vorschläge zur Förderung des Nassauischen historischen Vereines, abgefaßt und veröffentlicht von activen Mitgliedern des Vereines“ (Wiesbaden, 1849. 8. 16 Seiten) bei dem hartnäckig schweigenden V o r s t a n d e Beachtung finden, und ob und wie die in wiederholten Druckschriften angebotene „Mitwirkung der Herzogl. Nassauischen Archive“ zu den „Arbeiten und Zwecken des Vereines“ angenommen werden wird, unterläßt der Unterzeichnete nicht, bei Ermangelung eines allgemeinen Organes für die historischen Vereine Deutschlands, in diesen Blättern einige Wünsche auszusprechen, wie dazu Anlaß in unmittelbarster Nähe dadurch eben sich bietet, daß die Urkunden sämmtlicher Nassauischen Klöster jetzt neu geordnet und verzeichnet werden.

Ohne den Werth der vermischten Abhandlungen bestreiten zu wollen, welche die verschiedenen Vereinsschriften bringen, haben doch die sachkundigsten Männer von verschiedenen Seiten ernstlichst und anhaltend den historischen Vereinen als Pflicht und Recht vorgehalten, daß sie zunächst alle ihre Geld- und Arbeitskräfte auf allgemeinere Gegenstände von bleibendem Werthe richten möchten. Dazu gehört insbesondere der systematische Druck ungedruckter Urkunden der nächsten Umgebung, sey es aus den eigenen gesammelten Vereinsschätzen, sey es aus den Archiven und Bibliotheken der betreffenden Landestheile. Da die Beamten beider Anstalten dazu von selbst hinreichenden Beruf und Trieb haben werden, und da man voraussetzen darf, daß die historischen Vereine das

 

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