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Ihrige thun, um geschehene Anerbieten dankbar eingehend zu benützen oder vorhandene Arbeits-Lust und Kraft durch sachgemäßes Beispiel und Entgegenkommen zur Theilnahme zu gewinnen; so darf, unter solchen Voraussetzungen, an dem Gelingen gemeinsamer Unternehmungen nicht gezweifelt werden. Zum äußeren Beleg darf man nur auf die Vorrede des Professors Zeuß zu den Traditiones Witzenburgenses sich berufen, welche er im J. 1842 auf Kosten des historischen Vereines zu Speyer herausgab, wo es S. XIX heißt: „Si qua est societatum historicarum utilitas fructus que aliquis, qui longius duret, major certe est in edendis documentis historicis, manentibus manantibusque perpetuo, montium ad instar erectorum aut fontium ex illis tranquille scaturientum, quam in scribendis commentationibus qualibuscunque.

Der hist. Verein für das Großherzogthum Hessen hat auch hierin als Muster in der letzten Zeit sich gezeigt und trotz aller Ungunst der Verhältnisse standhaft ausgehalten. Das Repertorium über die historischen Vereinsschriften von Walther, die Register über die gedruckten Urkunden zur Landes- und Ortsgeschichte v. Scriba, die Sammlung ungedruckter Urkunden von 1145 - 1278, sowie das Urkundenbuch des Klosters Arnsburg in der Wetterau von Baur, sind redende Denkmäler unermüdeter Thätigkeit u. rühmlichen Gemeinsinnes.

Ganz besonders aber eignen sich zu solchen systematischen Veröffentlichungen „alle historische und sprachliche Denkmäler deutscher Klöster,“ welche bekanntlich selbst in kleineren deutschen Ländern für Geschichte u. Sprache viel allgemeinere Merkwürdigkeiten darbieten und in der Zeit viel höher hinaufreichen, als die Urkunden unserer Fürsten- und Landes-Archive. Was sich dazu im Nassauischen vorzugsweise darbietet, soll hier näher bezeichnet werden:

1) Das alte Weisthum des Rheingaues von 1324, wovon J. Grimm in Bd. 1. S. 534 ff. seiner „Weisthümer“ nur Bruchstücke geben konnte nach Danz und Bodmann, hat sich jetzt in mehreren Exemplaren aus verschiedener Zeit vorgefunden unter der Aufschrift: „Die Artikel, die unser Herr von Maynz

 

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