..

2

 

ein altes sonst zum Schatze des Bischofs Meinwerk gehöriges mit Elfenbein und Steinen ausgelegtes Evangelienbuch, sowie das Original der Lebensbeschreibung desselben Bischofs mit. Auch von der letzten Reise (28. Okt. – 6. Nov.) kam er mit Geschenken zurück, nämlich mit dem Originalstiftungsbriefe des Klosters Möllenbeck und dem alten Nekrologium desselben Klosters, welche ihm der Prälat zu Bödecke für den Landgrafen übergeben hatte. Im Uebrigen bestand die Frucht dieser Reisen in 895 Urkunden – Abschriften, von denen 43 das Stift Helmarshausen und 162 das Kloster Möllenbeck betrafen. Die im Kloster Dahlheim vorgefundene Chronik des Heinrich von Herford ließ er ebenwohl abschreiben.

Sitzung vom 10. August. Herr Oberpostmeister Nebelthau hielt einen Vortrag über den Zug des Drusus nach der Elbe, der (Jahr 9 v. Chr. Geb.) mit dieses Feldherrn Tode endete. Es wurde darin auszuführen gesucht, daß Orosius VI., 21 und Florus IV., 12 nicht diesen, der Reihe nach zweiten, Zug, sondern den früheren meinten, welcher mit der Anlage des Kastells Aliso schloß, und daß die Erwähnung der Markomannen dabei wohl eine Schwierigkeit für die Erklärung jenes zweiten, aber nicht dieses dritten Zuges bildete. Ferner : Daß für die Bestimmung dieses letzten Zugs nur Dio Cassius LV, 1 in Betracht komme; daß danach Drusus vom Taunuskastell durch die Wetterau und den Lahngau die alte (nachmals Frankenberger) Straße nach Westphalen gezogen und entweder über die Paderbörner Hochebene oder das Diemelthal hinab nach der Weser gegangen sey. Endlich, daß dieser Zug in den drei Kastellen am Taunus, an der Lippe und an der Ems seinen vorausbedachten Stützpunkt gehabt und auf demselben Plane beruht habe, den später Tiberius zur Ausführung brachte, und daß nur deßhalb die Katten aufgesucht worden seien, weil diese sich neuerdings dem Cheruskischen Bündnisse angeschlossen hatten und von einer nachhaltigen und kräftigen Theilnahme abgeschreckt werden sollten.

Sitzung vom 7. September. Herr Obergerichtsrath Büff sprach über das hessische Domainenrecht. Er gab eine Entwicklung des verschiedenen Begriffs von Eigenthum nach römischer und andererseits nach deutscher Rechtsanschauung, und der nach gleicher Rechtsanschauung verschiedenenen Auffassung der öffentlich – rechtlichen Institute zur Aufrechthaltung des Rechts und der Ordnung oder des Staats-[begriffs]

 

..