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[Staats]begriffs, sowie weiter der Gesichtspunkte unter welchen das landesherrliche Eigenthum in der Zeit von Landgraf Heinrich I. bis auf Philipp den Großm. zu begreifen sey, indem er zugleich die einzelnen Rechtsakte darlegte, welche auf das Vorhandenseyn dieser Begriffe einen Schluß verstatteten.
b. Zu Hanau.Sitzung vom 1. September. Herr Dr. Denhard sprach über die Verhältnisse des Fürstenthums Hanau unter dem Großherzogthum Frankfurt. Sitzung vom 19. September. Herr Dr. Denhard gab einige geschichtliche Nachrichten über bemerkenswerthe Hanauer und forderte zur Sammlung biographischer Nachrichten solcher Personen auf, welche in den hanauischen Landestheilen gelebt und sich durch ihre Wirksamkeit ausgezeichnet hätten.
Eingegangene Berichteauf die vom Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde ausgegebenen statistisch-topographische Fragen.
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