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des ihr jedenfalls anverwandten Grafen Kristan, so wie in Geisanheim, wo derselbe Graf Kristan jussor d. h. Guts- und Gerichtsherr war. Zur Erläuterung fügen wir hier noch bei, daß damals, im Jahr 640 also, der sächsische abgerissen und nach vollständiger Verheerung mit Sachsen bevölkert worden sein mag, und daß die Wüsteneien, die noch Bonifacius in diesen Gegenden vorfand, aus der Verheerung des Landes des Farus sich erklären, endlich daß auch damals die unverhältnißmäßig kleinen Gaue Nitehgewe Kunigessundra, Rinahgewe und Trekere von größeren Gebieten abgerissen und in königliche Tafelgüter verwandelt worden sein dürften, als welche wir sie in den frühsten Zeiten des uns genauer bekannten Mittelalters schon vorfinden. K. Ch. v. Leutsch.
Berichtigung:In den in No. 6 dieser Blätter abgedruckten Bemerkungen des Decan Heinemann über Gustav Adolfs Rheinübergang wolle man pag. 198 folgende Druckfehler berichtigen :
Neueste Literatur.Denkschrift über die confessionellen Wirren in der evangelischen Kirche Kurhessens veröffentlicht von H. Heppe. Kassel 1854. Der Bekenntnißstand der s. g. reformirten Kirche Kurhessens. Zugleich eine Beleuchtung des von Professor Dr. Heppe zu Marburg an die Herren Prof. Dr. Thomasius, Dr. Hofmann und Dr. Schmid zu Erlangen erlassenen Sendschreibens. Marburg 1855. Sendschreiben an die hochw. Herren Dr. Thomasius, Dr. Hofmann und Dr. Schmid, Prof. der Theol. zu Erlangen, den Bekenntnißstand der reformirten Kirche in Kurhessen betreffend. Mit einem Vorworte über den gegenwärtigen Stand der confessionellen Wirren in Kurhessen von Dr. H. Heppe. Gießen 1855. Amtliches Gutachten der theologischen Fakultät zu Marburg über die hess. Katechismus- und Bekenntnißfrage. Marburg 1855.
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