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an, diese Zusage zu ertheilen und nach kurzer Diskussion wurde einmüthig beschlossen: neben dankbarer Anerkennung dieser höchstwillkommenen Begünstigung die verlangte Versicherung unter dem Vorbehalte zu ertheilen, daß dadurch weder das Eigenthumsrecht des Vereins beschränkt, noch die Benutzung der Sammlungen erschwert werde. Die Wahl des Ausschusses fiel wieder auf die bisherigen Mitglieder; für den Fall aber Hr. Präsident Schlereth, welcher wegen seines vorgerückten Alters den Wunsch sich zurückzuziehen ausgesprochen hatte, in der That die Wiederwahl ablehnen sollte, wurde Hr. Buchhalter Wagner an seiner Statt gewählt. Nachdem man sich dann noch dahin geeinigt hatte, die monatlichen Zusammenkünfte in Zukunft auf Abends 6 Uhr zu verlegen, hielt Hr. Oberpostmeister Nebelthau einen längeren Vortrag. Derselbe hatte den Freiheits- und Gnadenbrief, die s. g. Charte des Landgrafen Hermann von Thüringen für die Stadt Kassel vom Jahre 1239 zum Gegenstand der Besprechung gewählt. Es ist dies bekanntlich eine neue Ausfertigung eines verloren gegangenen älteren Statuts, dessen Entstehung von Dr. Arnold das Jahr 1150 zurückgeführt wird. Ohne diese Angabe verbürgen zu wollen, gestand der Vortragenden dem kasseler Privileg ein wenigstens nicht viel geringeres Alterthum zu, indem er sich dabei sowohl auf den gedrungenen Umfang und den körnigen Ausdruck, als auf den Inhalt selbst stützte. Von den acht Artikeln des Briefs gewährt der siebente den Bürgern von Kassel das Beholzigungsrecht im Kaufunger Walde nicht bloß für den Fall, wenn sie an der Stadtfestung, sondern auch wenn sie an ihren eigenen Häusern etwas zu bauen haben. Im neunten Artikel dagegen gibt der Landgraf die Zusage, was ihm auch Schlimmes über Bürger zugetragen werde, sich nicht eher zu Gemüth ziehen zu wollen, als bis er darüber den Schultheis und die Schöffen befragt und gehört haben werde. Die übrigen sechs Artikel faßte der Vortragende zusammen, um daran die zu damaliger Zeit herrschenden Rechtsbegriffe, und namentlich die Idee der Hausehre, des Haus- und des Stadtfriedens zu erläutern.

Nach Beendung dieses mit dem regsten Interesse verfolgten Vortrags, theilte Hr. Apotheker Gläßner das Privileg seiner Apotheke zum goldnen Hirsch vom J. 1721 mit und schließlich machte Hr. Bibliothekar Dr. Bernhardi auf die Stelle in Widekinds sächsischen Geschichten aufmerksam, worin erzählt wird, dass König Heinrich I. den neunten angesessenen Kriegsmann (miles agrarius) in die Burgen versetzt habe,

 

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