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[ent]hält, einer übersichtlichen Besprechung unterzogen. Wenn ich mir erlaube dieselbe hier in einigen Stücken zu berichtigen, so geschieht dieß weniger im Interesse der Autorschaft als der Sache selbst. Was die Stimmberichtigung des Adels in Frankfurt betrifft, so geht aus derselben Stelle „in der ersten Abtheilung wählen die Adelichen, Gelehrten, Staatsdiener etc.“, welche Herr Dr. Römer als Beweis gegen die Existenz eines adelichen Stands in Frankfurt zu entnehmen glaubt, meines Erachtens gerade der gegentheilige Beweis hervor, daß man bei Abfassung dieses Paragraphen nicht diesen oder jenen Adelichen, sondern eben die Adelichen in genere, die ganze Klasse, den Stand im Auge gehabt habe. So sehr man sich auch in unseren Tagen von manchen Seiten sträubt, den Adel als Stand anzuerkennen, so hat man doch, wie die Praxis beweist, bisher damit nichts weiter ermöglicht, als daß man den Standesgeist etwas deprimirte; den Stand selbst zu läugnen wäre absurdum, so lange man noch offiziell von Standes-Erhöhungen spricht. Der Einwurf jedoch, daß in Frankfurt Adeliche, welche ein bürgerliches Gewerbe treiben, nicht in der ersten Wählerklasse, sondern in der ihres Gewerbes stehen, ist kein Beweis gegen die Standesexitenz überhaupt, denn Adel und Gewerbe schließen sich aus. Man könnte daraus höchstens entnehmen, daß Standesgeist, der Begriff von adelichem Wesen loco citato etwas alterirt sich finde. Die achtschildige Probe der Limburger betr., so glaube ich mit Hrn. Dr. R. sehr gern, daß sie nicht jederzeit so gewissenhaft behandelt worden sei – das litt schon die Vetterschaft nicht – entschieden muß ich aber negiren, daß das Patriziat in unsern deutschen Städten in alten Zeiten nicht turnierfähig gewesen sei; denn nicht nur, daß die Patrizier einzelner Städte unter sich und mit Landedelleuten, sogar mit Fürsten turnierten (Beispiele hierfür finden sich zu Duzenden ), so waren sie gerade vermöge des Hrn. R. zitirten Heilbronner Vertrags 1483 auch turnierfähig im Reich, d. h. sie konnten, wenn sie wollten, an den allgemeinen deutschen Reichsturnieren, welche von der Ritterschaft der vier Lande ausgeschrieben wurden, theilnehmen, wie denn der betr. Artikel wörtlich besagt : „Es soll auch kayner der in den Stedten geburgert ist zum Thunier zugelassen werden, er hab denn zuvor sein Burgerschafft ufgesagt.“
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