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beispielsweise die Wollenweber zu Kassel (1394) ein gemeinschaftliches Färbehaus, und (1398) eine Walkmühle vom Kloster Ahnaberg zu Lehn hatten; die Fischer zu Maria Magdalena in der dortigen Neustadt (1459) einen Werder (eine Insel) des Fuldastroms bei Dennhausen auf Erbzins austhaten. Etwas wahrhaft Brüderschaftliches zeigt sich noch in den kasseler Zunftbriefen der Gewandschneider (von 1402) und der Schmiede sammt Kupferschlägern, Gropengießern und Kannengießern (von 1408). Wann ein Genosse dazu kam, daß ein anderer im Begriff war, Gewand oder Leimwand aufzukaufen, so konnte er halben Antheil am Handel vom letztern fordern, und dieser mußte selbst mit zweien, die dazu kamen, theilen. Ebenso war es bei dem Aufkauf von Eisen, Kupfer und anderm Rohmaterial, nur behielt der, welcher zuerst da war, die Hälfte, und die übrigen Genossen theilten die andere. Die Zünfte gehen bis in das zwölfte Jahrhundert hinauf, aber schon seit dem letzten Viertel des vierzehnten Jahrhunderts nehmen sie eine ganz veränderte Stellung ein. Ihr auf die Theilnahme am bürgerlichen Regiment gerichteter Ehrgeiz, der in vielen Gegenden und Orten eine Aufhebung und Schließung der alten Brüderschaften und Gilden zur Folge hatte (1384 in Kassel, 1385 in Hofgeismar etc.), wurde hierdurch zwar keineswegs gebrochen, aber die hergestellten Zünfte bekamen unmerklich mehr und mehr den Charakter, welchen man heutzutage einen polizeilichen nennen müßte. Wenigstens war dies bei den Localzünften der Fall, denn schon sehr frühe werden Landzünfte genannt (1473 Keßler, 1559 Seiler, 1580 Schwarzfärber = Mengler etc.). Die alten Brüderschaften hatten Vormünder als Organe nach außen, und Handwerksmeister als Handhaber der Ordnung im Innern gehabt. Jetzt bleiben nur noch die letzteren, und zwar mit der der Obrigkeit gegenüber ausgesprochenen Verbindlichkeit, auf gutes Rohmaterial, gute Arbeit und billigen Preiß zu sehen, was sich natürlich auch auf fremde Marktbesucher erstreckte, seit den Zeiten des Verfalls aber nur noch zur Beeinträchtigung und Vertreibung der letzteren gehandhabt wurde. Aber auch das Recht des ausschließlichen Handwerksbetriebs erklärt sich ganz allein aus dem Local- und Polizeicharakter der Zünfte. Sämmtlich bezogen sie sich auf die Befriedigung des nächsten Bedürfnisses, daher denn fast über-[all]
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