..

XXV

in demokratischem Sinne zum Gefolge. Auch Marburg wurde hiervon berührt. Der Landgraf beseitigte (etwa um das Jahr 1402) das Doppelkollegium, Schöffen und Rath, indem er ein einziges Kollegium von 12 Schöffen bestehen liess, und bestimmte, dass vier von Zünften und Gemeinde gewählte Vertreter den Verhandlungen desselben beiwohnen sollten. Die Einzelheiten sind unbekannt, da beim Regierungsantritt des Landgrafen Ludwig im Jahre 1414 die Regenten diese Neuorganisation der Stadtbehörde wieder beseitigten und sich die betreffende Urkunde von der Stadt ausliefern liessen.

Im Jahre 1428 aber kam der Landgraf wieder darauf zurück, indem er durch ein den Zunftmeistern und der Gemeinde ertheiltes Privileg festsetzte, dass Zünfte und Gemeinde mit seiner Zustimmung jährlich vier aus ihrer Mitte zu wählen hätten, welche an den Rathssitzungen theilnehmen und alle Rechte mit aussprechen helfen, vor Allem die Einnahmen und Ausgaben der Stadt überwachen sollten. Sie hören die Rechnungen mit ab und sind an der Festsetzung des Geschosses und der Maibede betheiligt. Es war also wieder das Bedürfniss des Handwerkerstandes, Einblick in die städtischen Finanzen zu gewinnen, welches diese neue Gemeindevertretung geschaffen hat, ebenso wie im Jahre 1311 der Rath aus dieser Veranlassung entstanden war. Der Rath selbst aber war, nachdem man diese neue Form der Gemeindevertretung gefunden hatte, überflüssig geworden, er wurde dadurch beseitigt, dass man ein ausgeschiedenes Mitglied nicht durch Neuwahl ersetzte, während man eine Vakanz in dem Schöffenkollegium durch ein Rathsmitglied ausfüllte. Der Einfluss der Schöffenpartei wurde durch die Bestimmung gebrochen, dass fortan nicht mehr als ein Mitglied einer Familie unter den Schöffen sitzen dürfe. Die Gemeinde wählte unter den Schöffen den Bürgermeister, während die Schöffen aus dem Viererausschuss einen Unterbürgermeister wählten. Die Vierer mussten zwar den Schöffen Geheimhaltung der Raths-Verhandlungen schwören, hatten aber das Recht, in Fällen, wo sie der Zustimmung der Zunftmeister nicht sicher waren, die Angelegenheit vor die Zünfte oder auch vor den Landgrafen bezw. dessen Amtmann zu bringen.

..