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von mir mit den benannten in die höchsten Hände Ihrer hochfürstlichen Durchlaucht des Herrn Landgrafen Wilhelm, unseres, zu Philippsruhe abgelegt worden, dahingegen hat sich Herr Professor Cregut mit den Herrn Leib- und Rossmodicis verpflichten lassen.“

Am 18. April 1742, nachdem die Professoren Bernhardi und Schrödel mit Tode abgegangen waren, überreichte Cregut dem Consistorium das Protokollbuch des Senats nebst einer species facti, worin seine Streitigkeiten mit den Collegen dargestellt waren, mit dem Bemerken, dass College Wolfart sich weigere die darin befindlichen anstössigen Stellen zu löschen und bat gedachte Stellen entweder gänzlich deliren oder auf seine Kosten seine species facti mit 10 Beilagen von Wort zu Wort zu Protokoll bringen und in dasselbe setzen zu lassen, dass sich niemand unterstehen solle, etwas daran zu deliren, corrigiren, addiren oder cancelliren.

Aus dem Votum des Referenten ergibt sich, dass Cregut S. 205 einer grossen negligence beschuldigt war, dass man ihn S. 208 einen socium et collegam degenerem, allem Anschein nach nicht zu bessernden Collegen genannt, auf S. 221 als ein nachlässiges und alle Pflichten eines rechtschaffenen Professors schändlich aus den Augen setzendes Subject bezeichnet und ihm S. 218 eine ganz extraordinäre Nachlässigkeit in Haltung seiner Collegion über 30 Jahre vorgeworfen hatte.

Referent meint, dass, als dieses geschrieben worden sei, alle Professoren nicht viel über 30 Jahre, Wolfart wohl noch darunter gewesen sei. Die Nachwelt könne nicht urtheilen, ob solches wahr gewesen; es sei alles contra inauditum geschrieben und nicht zugefügt, was das Consistorium auf ihre pièces und Klagschriften geantwortet und pro resoluto ertheilt, es müsse alles herausgeschnitten werden. Denn die 3 hätten in Streit mit Cregut gestanden, ihre Leidenschaft ergebe sich aus dem Ausdruck, sie hätten als Ankläger, Zeugen und Richter gehandelt, hätten zunächst brüderlich ermahnen müssen. So notorisch habe die Sache nicht gewesen sein können, wie aus der geflissentlichen Excitation des Rathes der alten Stadt etc. hervorgehe. Cregut habe auch ganz recht, wenn er die Sitte bei Uebergabe des Rektorats eine Rede zu halten, einen mos consuetus et laudabilis nenne und diese sei wieder herzustellen in Gemässheit Consistorialdecrets vom 24. Januar 1713 und der allgemeinen Hebung der Universitäten. Die übrigen Votanten treten dem Berichterstatter bei und als Wolfart sich in einer Eingabe vom 16. Juni 1742 über die Vernichtung der Einträge, die er aus dem ihm von Cregut überschickten Protokolle ersehen habe, verwunderte und meinte, da inzwischen Bernhardi und Schrödel gestorben seien, habe er doch gefragt werden müssen und sich die Bemerkung erlaubte, das Protokoll sei nun zu einer alten Scharteke verstümmelt, wird ihm erwidert, es bleibe bei der einstimmig gefassten Resolution.

Im Protokollbuch findet sich auf pag. 203 unten die nota: „Die allhier fehlenden Blätter ad dimidium von 221 sind per unaminia vota et ex auctoritate consist. praev. c. cogn. ausgeschnitten und solches anhero notirt worden. So geschehen Hanau den 30. Mai 1742.“

 

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