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54 werde. Zuerst habe man die Zuständigkeit derselben auf die continentia causae gestützt und da man damit nicht durchlangen könne, werde ein anderer Grund beliebt, dass man ex officio vorgegangen sei. Der Vater Wolfarts stimmt im Consistorium tapfer mit und wirft die Frage auf, ob es nicht eine fernere Beschwerung sei, dass dem Professor propter solam retorsionem verbalem der vom Dr. Cregut im Consistorium schriftlich geschehenen grausamen Imputation, als ob der Angriff des Leisler meuchelmörderischer Weise geschehen sei, von der Regierung abermals immediate ein Hausarrest angekündigt sei. Inzwischen hatten Schrödel, Bernhardi und Wolfart beim Consistorium Beschwerde über Cregut erhoben, dem sie Versäumung der Senatssitzungen, grobe Vernachlässigung seiner Pflichten u. A. vorwarfen. Hierauf verfügte jedoch das Consistorium am 22. Oktober nach Anhörung Creguts: Es sei löblich, wenn aus wahrem Trieb der Eifer für das Wohl der Schüler Nachlässigkeiten angezeigt und mit gutem Beispiel vorangegangen werde, aber es solle ohne Nebenabsichten und unzulässige Gemüthsbewegungen, Anzüglichkeiten und gehässige Ausdrücke geschehen. Da beide Theile hiergegen gefehlt hätten, könnten ihre Schriften nicht bei den Akten bleiben. Die Professoren werden ermahnt, in Worten, Werken und Schriften von allen gehässigen Anzüglichkeiten abzusehen und sich so zu einander zu betragen, wie es die Ehre Gottes, der Ruhm des Gymnasiums und der Nutzen der Jugend, die eigenen Aestimationen und der Respekt vor ihrem Amt verlangen. Sie sollen die lect. publicas und privatas, wie schon am 23. November 1729 monirt, fleissig halten, sonst bei unentschuldigter Unterlassung nach Proportion der versäumten Zeit und Arbeit das davor geniessende Salarium verlieren. Die erforderlichen Zusammenkünfte der Sociorum sollen von keinem Mitglied ohne Rath und zulängliche Ursache versäumt, unnöthige Disourse und Zänkereien vermieden und nichts in Protokoll gebracht werden, was gegen einen oder mehrere der Professoren anstössig oder verkleinerlich wäre. Grossen Eindruck scheint diese Strafrede nicht gemacht zu haben, denn im folgenden Jahre beschweren sich abermals beide Theile, Schrödel und Genossen, weil Cregut den grossen Unfug begangen, dass er die Vernehmung des stud. Louis, eines Schwagers von Wolfart, durch die Regierung ohne Zuziehung des Rectors veranlasst habe; Cregut weil die Anderen nicht allein unlängst in einer gewissen Sache gegen ihn anzügliche schriftliche vota verfasst und ihm zugeschickt, sondern auch sein darauf verfasstes votum nicht hätten annehmen, dagegen vieles vor ihn verkleinerliches dem protoc. senatus academ. inseriren lassen. Bezeichnend für das fortdauernd schlechte Einvernehmen ist auch der am 30. April 1736 von Wolfart in Gegenwart Schrödels niedergeschriebene Vermerk im Senatsprotokolle. „Mittwoch den 18. April ist cum consensu domin. profess. et auctoritate Consistorio Evang. Ref. das Rektorat von Professor Schrödel auf Professor Wolfart übergegangen und das homagium von den Professoren Bernhardi und Schrödel mit den Geistlichen und
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