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veranlasst, ihn auf seine Gefahr stehen zu lassen und sich bei Schrödel beschwert. Dieser holt die Genehmigung zweier Consistorialräthe zur Beifügung des Zusatzes ein, was aber der Vorsitzende übel nimmt und schleunigst eine Sitzung des Consistoriums beruft, worin in Abwesenheit jener beiden Räthe beschlossen wird, das Programm nochmals ohne Zusatz drucken zu lassen. Zur Feier lassen die Studenten ein von einem Advokaten Jung verfasstes Gedicht zu Ehren Schrödels drucken mit Anmerkungen, welche Anzüglichkeiten gegen Cregut enthalten sollen (die für uns heute nicht verständlich sind) und Professor Wolfart verbreitet ein Pasquill (Briefwechsel genannt), worauf Cregut mit einer Injurienklage antwortet. Diese war im Jahre 1742 noch anhängig und seit 15 Monaten an ein auswärtiges Spruchkollegium versendet. Mittlerweile treffen der Professor Wolfart und sein Bruder, ebenfalls Regierungsrath, in einer Frankfurter Wirthschaft, „im Krachbein“ mit Cregut und seinem Schwiegersohn, dem cand. jur. Leisler zusammen und greifen sie in einer ansehnlichen Gesellschaft auf eine höchst unanständige Art mit Thätlichkeiten an, der Reg.-Rath stösst gegen Leisler Scheltworte aus und entblösst den Degen. Cregut und Leisler wenden sich darob an die Regierung mit der Bitte um Schutz gegen derartige Gewalthätigkeiten, in Folge dessen die Regierung den beiden Wolfarts Hausarrest ankündigt, den Leisler aber bedeutet, dass er sich seines Ortes aller Thätlichkeiten enthalten solle. Einige Tage später wurde beschlossen, dass beide Wolfarts vorbehaltlich weiterer Ahndung relaxirt werden sollen, wenn jeder 500 fl cautio de non amplius neque verbis neque factis offendendo stellen werde.

Nun gerathen Consistorium und Regierung einander in die Haare. Ersteres, offenbar duce des Vaters Wolfarts beschwert sich, dass der Professor Wolfart welcher nicht der Regierung, sondern dem Consistorium unterstehe, durch Decret der ersteren unmittelbar citirt worden sei, die Regierung antwortet, die in Rede stehende Schlägereisache, wobei der Professor Wolfart bekanntermassen mit interessirt wäre, sei weder von einem noch vom anderen Theil per modum querelae angebracht, sondern von Obrigkeitswegen und damit sowohl der Excess an dem schuldigen Theil gebührend bestraft als auch dem Unschuldigen die nöthige Sicherheit und Ruhe verschafft werden möchte, mithin ex officio zur Cognition gezogen worden. Bei solchen Fällen sei die Regierung sowenig durch den Religionsrecess von 1670 noch durch eine Urkunde von 1714, wie das Consistorium vermeine, angewiesen worden, die Professoren bei dem Consistorium zu belangen oder dasselbe um Assistenz zu requiriren, wogegen man den Leisler, wenn er sich bei der Regierung als Kläger gegen Wolfart dargestellt hätte, an das Consistorium gewiesen haben würde. Beim Consistorium ist man hiervon wenig erbaut, man ergeht sich in langen Erörterungen über den Begriff der causae fiscales, poenales und criminales; wenn alles causa criminalis sei, so könne man keinen Pfarrer oder Schulmeister mehr suspendiren oder removiren. Unzweifelhaft sei, dass die Injurienhändel dem Consistorium gebührten  was bedeute das, wenn jedes Rencontre gleich von Amtswegen criminell behandelt und vor die Regierung gezogen

 

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