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Leben sein, wiederum daß Gericht besitzen und daran bleiben, welches Niedersetzen der Schöpffen die gemelten Dechandt und Capitull dem durchleichtigen hochgebohrenen Fürsten und Herrn Herrn Philipsen Landgraven zu Hessen etc. und uns dem Regiment ahn seiner F. G. Statt zu unterthänigem und freundlichem Gefallen gewilligt und zugelassen haben, die dann auch ihrer Gefängnus, darin sie zum Theil von wegen der Herrn im Stifft kommen, jetzt ledig sein sollen.

So dan je zu Zeiten neue Schöpffen an den Orth gekohren und verordnet werden, die soll den [der] Stiffts-Herren Schultheis mit Eyden und Gelübten über den Schöpffenstuhl zu thun annehmen.

Der Weißthum an solchem Gericht zu Saltzschlirff soll jährlich zu den dreyen ungebottenen Dingen zu jegliches Theils Gerechtigkeit geschechen und gebraucht werden, wie von Alter her, und ob einige Parthey, damit ist gemeint unser G. H., seiner F. G. Dechandt und Capitull zu Fulda und unser Freunde die Riedesel, jemands von ihren angehörigen Untersassen oder Verwanten, der oder die an dasselbig Gericht Saltzschlirff verpflicht weren, anfordern und beschuldigen wollten, das sollen sie mit Recht thun und sie für dem Gericht an dem End vernehmen und darüber erkennen lassen, und waß ihnen mit Urtheil zu gesprochen wird, das soll ein jeder so viel ihm daran eygnet, gesettigt sein. Wirde aber jemand in solche[r] rechlichen Übunge beschwert und zu appeliren verursacht, dieselbige Appellation soll denjenigen, so dermassen belästiget, gehn Lüder an daß Gericht, und wo sichs da nicht endtet, ferner nach altem Herkommen und Gebürde des Rechten Ausörterung zu thuen ohne Wiederrede zugelassen werden.

Weiter ob Dechand und Capitul des Stiffts Fulda jemand zu Saltzschlirff verunrechten und von seinen Güter dringen wolten, für den oder die sollen die Riedesel Recht bitten und sie also bey Recht handhaben. Unterstünden aber die Riedesel jemand zu Saltzschlirff von dem Seinigen wieder Billigkeit zu treiben, für den oder die sollen Dechandt und Capitel des Stifts Recht bitten und sie nicht wider Recht lassen beschwehren, sondern es sollen beyde Theile, die Stifftsherrn und Riedesel, dieselbigen so bruchhafftig worden, am Gericht zu Saltzschlirff mit Recht fürnehmen und ihnen daran rechtlich erkennen lassen, wie ob stehet.

 

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