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Aber in peinlichen Sachen, damit einer sein Leib oder Leben verwürkt, des und der peinlichen Sraff sollen die Herrn im Stifft oder die Ihrigen allein zu thun haben. Käme aber der Thäter oder die Straffwürdigen zum Abtrag, in solchem Abtrag oder Theytung sollen die Riedesel ihren gebührlichen Theil mit haben, und wie wohl das Weisthum Schlirffer Gewohnheit unserm G. H. von Fulda und seinem Stifft Wasser und Weide zugiebet, so haben doch die Riedesel die Fischerey des Wassers herbracht ohne Innsage, da bey soll es noch bleiben.

Nachdem wir aber der Jagt halben am Jakenberg im Born Grund, an der Klingen Höhlen und am Elleberge kehmen endlich Vertrag *) in der Güthe haben finden mögen, so haben beyde Theile gewilliget, das vier und der fünfft ihr dahin gekohrn Freunde, so sich nach Vermög einer Nebenabrede darzu geben werden, den Articul mit Recht fürzunehmen und wie sich in Recht gebührt, uf ihr Fürbringen mit Recht sprechen, wen die Jagt an den Orthen, darum sie irrig sein, zustehen soll, derselbigen rechtlich Erkantnus sie auch also gesättiget sein sollen und wollen.

Es soll die Rechtfertigung etzlicher Güter betreffen zwischen Junkers Henn und Sannen Brinnges, wohnhafftig zu Saltzschlirff, vor unsern G. Herrn von Fulda oder S. F. G. Räthe ergangen, bey ihrer gesprochen Endurtheil bleiben, ob aber das jetzig Kind Junckers Henn Frauen, wann das sein mündig Alter erreicht, oder mittler Zeit sein Fürmündern gnanten Junckers Henn oder sein Erben und solche duch sich selbst oder andern wolten ansprechen und betheydingen lassen, das soll ihme recht gestatt und unangesehn diesem Vertrag unverhindert vergönnet werden.

Zum letzten, die wie Merten Merlich ein Forderung gegen viel gemelten Stifft einer Hoffstatt und Behaussung halben zu Saltzschlirff im Dorff gelegen, die ihme vom Stifft abgetrungen sein solte, auch in dieser Zeit Lentz Schmit als ein Schultheis des Orths Bau fürgewendt hat und alle Gnüge derselbigen Baue und Besserung begehrt, ist abgered, wo genandeter Martin des Haus, so ihme hievor von wegen des Stiffts Fulda zugesagt ist, mit innhabe, daß ihme dasselbig nachmahls inwendig vier Wochen nach Dato dieß Vertrags die nechst noch einander auf sein An- [Ansuchen]

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*) Wohl: keinen endlichen V.

 

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