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geschicht ein Todtschlag im Gericht auf der Anwande, so das Haupt des Todten hinaus fället, so entfille unserm Herrn und dem Stifft das beste Haupt auch hinaus.

Fürter weisen wir, wo unser G. Herrn und unser Herrn im Stifft das Dorff Saltzschlirff wolten beschwehren, so solten es unser Junker die Riedesel zu Eysenbach wehren, wo aber unser Junker die Riedesel zu Eysenbach das obgenandt Dorff über ihr alle Freyheit beschwehren wolten, so solt es unser G. H. und unser Herrn im Stifft zu Fulda wehren.

Auch soll unser G. H. und unser Herrn im Stifft obgerührt das Dorff Saltzschlirff mit keinem Läger beschwehren, also ferre doch, wo daß Gotteshauß in Nöthen währe Heerbrands oder Vehde halben, und ihr Weg hier zu Saltzschlirff zu stünde, so möchten sie ihre Nachtruhe hie zu Saltzschlirff nehmen, könten sie aber ferner kommen, so sollen sie dass Dorff nicht beschweren; auch sollen unser Junkern zu Eysenbach das Dorff Saltzschlirff mit nichts beschwehren, sondern so sie alda seind, ihre Pferde an die Zeune binden bey dem Kleubers Brune, käme aber darüber ein Nachbar und löste die abe und führt sie heime, das solle er von seinem Guthe thun und ihme niemands wehren, wollten aber unser Junker zu Eysenbach sie damit weiter beschwehren, das sollen U. G. H. und unser Hern im Stifft wehren.

Item es sollen auch auff ungebotten Ding besehen werden Molen und Maß, truken und nass, ob irgent ein Wirth oder jemand wehre, der unrecht Maß gebe, es ware Korn- oder Wein-Maß, das soll man vor Gericht bringen, besehen und denselbigen straffen.

Es seind auch alle Jahre drey ungebotten Gericht, nehmlich eins auff Montag zum Ingang in der Ballwochen, das ander auf Montag nach Sanct Michaelis Tag und das dritte auff Montag nach dem xviii.

Solch Gericht soll ein jeder Nachbahr besuchen mit wehrhafftiger Hand, und eß seind darauf alle Bussen zweyfaltig. Würde aber solcher Gericht eins der Herrn oder bannhafftiger Tage halben verhindert, so soll dass Gericht auf den nechsten Montag darnach gehalten werden wie obstehet. Sonst haben unser Herrn und Stifftschultheisen alle xiiii tage ein Gericht zu machen, wen es den Herrn oder Nachbarn vonnöten ist.

Mittheilungen.                                                                  5

 

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