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Item der Möller soll einem Nachbarn vor einem Frembten mahlen, wolte hierüber ein Nachbahr dem Möller nicht glauben, so solt er sein Korn in die Mühlen tragen, und der Möller ihme die Mühle zustellen, das sie guth Mehl mähle und dem Nachbar einen Stuhl setzen, darauff er sitze; wolte der Nachbar solches nicht annehmen, so solt der Nachbar dem Möller sein Metzen geben und sein Korn hinwegtragen und mahlen lassen wo er wolt. – Auch haben die Nachbar zu Saltzschlirff die Freyheit, daß ein jeder der ein Nachbahr ist, uff den Mittwochen oder Freytag im Wasser fohen mag vor drey Pfenning Fisch, er soll aber einem Fischer nicht in die Deiche, Wege oder wo er Körbe liegen hat, gehen, dargegen hat der Fischer Macht, Rasen und Graben auff der Gemein, ob er irgent ein Abwandt schutzen wolt, zu fischen, daß er sein Dienst dester baß kund geben. Auch soll der Fischer Macht haben Weiden zu hauen, so daß er mit einem Fuß im Nachen und mit dem andern Fuß auff dem Land stehe, und so viel Weiden er dan mit seinem Weidemeßer hauet, daß soll ihme niemands wehren.

Es sollen auch die Becker backen wie man unter und oben unß backet, auch ihr Fenster mit Brod, Wecken und schönem Mehl halten, das sollen diejenigen so darüber geschworen sein je zu Zeiten besehen, und soll der Gerichtsknecht zu einem ein Weck zu Lüder und einen Weck zu Schlitz hohlen und wiegen lassen gegen denselbigen Wecken, die zu Saltzschlirff gebacken seind, wo alsdan der Weck mit seinem Gebäck nicht recht erfunden würde, so solle mann den Becker darum straffen.

Item es hat ein jeder Nachbar zu Saltzschlirff zu schenken Wein und Bier, und so er den Wein einlegen will, soll er den zuvor lassen besehen und künden und davon den Kündern zu besichtigen geben eine Steltz Weins, ein Weck, ein Hering, oder darvor ein Bradwurst, darauff sollen die selben Kunder dem Nachbar seinen Tranck setzen, nachdem er werth ist, bedeucht aber den Nachbar, das er des wie gesatzt were nicht zu kommen könte, so solle er den Wein füllen, zuschlagen und inn xiiii Tagen hinweg schücken.

Item auf der Kirmeß hat ein jeder Nachbar von der ersten Vesper bis zu der andern seinen Wein oder Bier Macht zu geben wie er will, ist dann der Trank zu Außgang der andern Vesper über die Helffte aus, so soll man ihm den Wein ungesatzt lassen gehen, ist er aber nicht über

 

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