..

67

die Helffte auß, so soll derselbig Nachbar ihme den Wein lassen kunden, solche Freyheit des Schänkens uf der Kirmeß hat ein jeder Ausländiger oder Frembter auch Macht, also doch das der den Trank auf der Gassen soll verschänken, hat er dann seinen Wein zu Außgang der andern Vesper nicht verschenkt, so soll er seinen Wein führen bis zum Creutz auswendig des Dorffs, wolt dan jemand mit ihm trinken oder zechen, der hette es Macht.

Auch weisen wir die Schöpffen, wo einer den andern ein mahl hiese liegen, daß ist ein Vergeß, daß sein zwantzig Pfennig, die seind unser Herrn im Stifft Schultheisen, würffe aber derselbig so den Vergeß überfahren hätte, ein Pfand in daß Gericht, so seind es zwen Pfennig, die seind auch des Schultheisen. Hiesse aber einer den andern mehr dann ein mahl liegen, das ist verbotten, daß soll er verbüssen mit acht Tornes, die gebühren halb unsern Herrn im Stifft, und die ander Helffte unsern Junkern zu Eysenbach, und solcher Tornes gibt einer fünff Groschen. Solche Buß hat unser Herrn Schultheis nachzulassen ohne Augenwinken und Ohrenrauen, ob beyde Herrn gegenwärtig wehren.

Unser Junkern zu Eysenbach sollen haben einen Knecht, der soll hinder dem Gericht stehen für einen Hörcher, wo unser Herrn Schultheis von Busse etwas verschweigen wolte, so solte er zu dem Schultheisen sprechen: Herr Schultheis fragt mir mit meine Junkern, deß das er ihme dasselbige auch anstelle und frage.

Rupffen oder dinsen sich zwene mit einander, daß ist Bluderwerk, das ist fünff Schilling, die seind der Herrn im Stifft; schlagen aber zwene mit Feusten, dass ist VIII Schilling und seind die fünff todt, daß gebühret unsern Herrn im Stifft allein zu; besseren sie die Hand und nutzen die Besserung nicht, so ist die Besserung unseren Herren Schultheisen, der dan das Gericht sitzet. Nutzen dann sie die Besserunge und hauen Wunden nagelstieff und gliedslang, das ist die höhste Buse, das seind vier Geschocke, die theilet sich in drey Theil, nehmlich ein Theil unsern Herrn im Stifft, das ander unsern Junkern zu Eysenbach und das dritt einem Schultheisen im Gericht.

Haben zween mit einander zu schüken um Schuld und Schaden, und hätten Sorg sie kämen zur höhsten Buß, der solt sich derselbigen beruffen in der Rüge für den Frohn- [Frohnhoff]

                                                          5*

 

..

 
 
vorherige Seite  -  zurück  -  nächste Seite