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II. Geschichte der Stadt Gudensberg und des Landgerichtes Maden.

Von Dr. Hugo Brunner, Bibliothekar an der Landesbibliothek

in Kassel.

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Vorbemerkung.

Ich bin dem mehrfach mir kundgegebenen Wunsche, meinen Vortrag hier an dieser Stelle zum Abdruck bringen zu lassen, um so lieber nachgekommen, als ich nicht weiss, ob ich in absehbarer Zeit meinen Plan, die Geschichte meiner Vaterstadt Gudensberg einer eingehenden Darstellung zu unterziehen, werde zur Ausführung bringen können. Um aber einer eventuellen ausführlichen Bearbeitung nicht allzusehr vorzugreifen, habe ich den Vortrag fast unverändert so, wie er gehalten wurde, dem Druck übergeben. Meinen lieben Freunden und Landsleuten in der Heimat möge er ein Zeichen des Dankes sein für die schönen Stunden, die sie dem Geschichtsverein in den Junitagen des vergangenen Jahres bereitet haben.

                           H. Br.

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Als im Jahre 1324 Erzbischof Matthias von Mainz ein Schiedsgericht zusammentreten liess, um darüber zu erkennen, ob die Teilung der hessischen Lande zwischen Otto und Johann, den Söhnen Landgraf Heinrichs I., eine Totteilung gewesen sei oder nicht, worauf bejahenden Falles die mainzer Lehen der Landgrafen dem Erzstift heimfallen mussten, da legten 12 Ritter, ein Knappe und ein Bürger zu Amöneburg dieses Zeugnis ab: das von allsolicher teylung lantgraven Johansen, dem Got gnedig sy, zu eyme rechten teyle und tytel geviel das nyderlandt zu Hessen, do Gudensperg inne begriffen ist, und das lantgraven Otten gefiel das oberlandt zu Hessen zu eyme rechten teyle und tytel, do Marpurg inne begriffen ist1). Was Marburg in Oberhessen, das war also Gudensberg in Niederhessen: es war der einstige Hauptort des fränkischen Hessengaues. Und wenn auch im XIV. Jahrhundert der als das Oberland bezeichnete Teil schon lange nicht mehr mit dem Bezirk des alten Oberlahngaues sich räumlich deckte, — ebensowenig als die Grenzen Niederhessens zu jener Zeit denen des alten Hessengaues genau entsprachen, so waren beide Landeshälften doch aus jenen alten Gauen erwachsen, und die Gaueinteilung selbst hat ihren Grund in der Gerichtsorganisation König Karls des Grossen aus der Zeit von 770 bis 7752).

Dies gilt für viele Gaue oder Grafschaften wenigstens, welche zum Zwecke einheitlicher Rechtspflege und Verwaltung damals neu geschaffen wurden. Hinsichtlich anderer Gaue dürfen wir annehmen, dass sie schon in vorkarolingischer Zeit staatliche Einheiten, sog. Völkerschaften bildeten, die unter einheimischen Volklandskönigen ein selbständiges politisches Leben

 

 

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