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geltend gemacht werden. Haar spaltende Germanisten möchten sich lieber für Metze entscheiden4). Wir aber legen das Hauptgewicht auf den geschichtlichen Zusammenhang, der sich unzweideutig für Maden aus spricht, und dem gegenüber sprachliche Bedenken um so mehr schweigen müssen, als der Name Mattium in römischer Schreibung nur an einer einzigen Stelle des Tacitus überliefert ist; der Einwand irrtümlicher Auffassung von seiten des Römers, auch die Möglichkeit einer blossen Verderbnis der Schreibung würde aber erst dann beseitigt erscheinen, wenn der Name wenigstens an zwei Stellen, am liebsten bei verschiedenen Autoren und womöglich in lateinischer und griechischer Ueberlieferung auf uns gekommen wäre. Alles dies ist nicht der Fall. Maden lautet in der ältesten auf uns gekommenen deutschen Schreibung, in einem Güterverzeichnis des Klosters Hersfeld aus dem Anfang des IX. Jahrhunderts5), Mathanon, welches Wort man mit got. maÞl, ahd. *madal, mahal (= Markt, Gerichtsstätte, Volksversammlung,) zusammenstellt, sodass der Name Mathanon s. v. a. „zu den Volksversammlungen“ bedeuten würde. Die für die Römerzeit anzusetzende Form *mathanum würde von dem überlieferten Mattium nicht sehr verschieden sein6). Diejenigen, welche den Zusammenhang zwischen Maden und Mattium ablehnen, hätten jedenfalls die auffallende Discrepanz zu erklären, wie das Dorf Metze jeglicher Bedeutung in historischer Zeit entbehrt, indess Maden als Mal- und Gerichtsstätte sich das ganze Mittelalter hindurch, ja als Versammlungsplatz der hessischen Landtage bis in das 17. Jahrhundert erhalten hat und seine Bedeutung als Hauptort des Hessengaues neben Gudensberg und im engen Zusammenhang mit dieser Burg dadurch erweist, dass die Bezeichnungen Grafschaft Maden, Grafschaft Gudensberg und Grafschaft Hessen gleichwertig nebeneinander gebraucht werden bis ins 12. Jahrhundert.

War nun Maden als Gerichtsstätte bevorzugt vor den übrigen Dingstätten des Hessengaues so etwa, dass es für diese letzteren die Berufungsinstanz bildete? In alter Zeit, d. h. bis zur Gerichtsorganisation König Karls des Grossen gewiss7). Seit dieser jedoch verwalteten die Hundertschaften oder Genten, d. h. die kleineren Gerichtssprengel, in welche von alters her der Hessengau gleich allen übrigen Grafschaften der fränkischen Monarchie zerfiel, ihre Rechtspflege selbständig. Jede Hundertschaft hatte ihre eigene Malstätte; wie viele derselben aber der Hessengau zufolge jener Gerichtsorganisation von vorn herein besass, wissen wir nicht, und wir dürfen mit Sicherheit nur Maden, Gensungen und Kirchditmold, mit Wahrscheinlichkeit auch den Semidenberg bei Frielendorf als alte Malstätten und Centhauptorte namhaft machen.

An der Spitze des Gaues stand der Graf, der bei den Gerichtsversammlungen den Vorsitz führte und zu dem Zwecke in einem gewissen Zeitraum alle Hundertschaften bereisen musste8). Das Grafengericht oder sog. echte Ding war Vollgericht ; es musste von allen freien Männern der Hundertschaft

 

 

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