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Besonders erwünscht ist auch eine sofortige Benachrichtigung des Vorsitzenden, wenn im Bezirk des Pflegers von Privatpersonen Ausgrabungen vorgenommen werden, da es im Interesse der Wissenschaft liegt, dass diese von sachkundiger Seite beobachtet werden.

 

II. Münzen.

Der Pfleger berichtet sobald als möglich an den Vorstand, wenn in seinem Besirk [Bezirk] Münzen gefunden werden. Diese sind öfters in unruhigen Zeiten von den Besitzern durch Eingraben in freiem Gelände oder Verstecken im Mauerwerk oder unter den Fussböden der Wohnstätten verborgen. Sie kommen zu Tage bei Erdarbeiten und bei dem Abbruch alter Häuser.

Die in Hessen gültigen gesetzlichen Bestimmungen über die Münzfunde sind im „Hessenland“, XVII, 1903, Nr. 5, S. 62 ff. zusammengestellt.

Von Wichtigkeit kann auch die Kenntnis früher gemachter Münzenfunde werden, besonders wenn sich ermitteln lässt, welcher Art die gefundenen Stücke waren und wohin sie gekommen sind.

 

III. Baudenkmäler und deren Ausstattung.

Ferner richtet der Pfleger seine Aufmerksamkeit auf die in seinem Bezirk befindlichen Baudenkmäler und ihre Ausstattung.

a. Kirchliche Gebäude. 1. In Betracht kommen hier: Kirchen, Kirchen-Ruinen, nebst den Türmen; Klöster- und Kloster-Ruinen; Kapellen u. s. w. 2. Als zur Ausstattung gehörige Gegenstände sind zu bezeichnen: Altäre, Kanzeln, Taufbecken und Taufsteine, Sakramentshäuser, Lettner, Orgeln, Glocken, Uhren, Kirchenstühle u. s. w. 3. Zu den Kultusgegenständen gehören: Kelche, Monstranzen, Weihwasserbecken, Kruzifixe, Reliquienschreine, Gewänder, Bischofsstäbe, Einbände kirchlicher Bücher u. s. w. 4. Gegenstände, welche der Erinnerung geweiht sind: Grabsteine, Wappenschilder, Fahnen, Kriegstrophäen u. s. w. 5. Gegenstände, die dem kirchlichen Gebäude zum Schmuck oder Schutz dienen: Tafelbilder und Wandmalereien; dekorative Stoffe, Altar- und Kanzelbehänge, Teppiche, Eisengitter u. s. w.

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