..

29

Auch die aussen an manchen alten Kirchen, besonders in der Nähe der Türen befindlichen Rillen und künstlichen, länglichen oder runden Vertiefungen sind hier nennen.

b. Profane Baudenkmäler.

Es gehören zu ihnen: 1. Die Befestigungen der Städte und Burgen, d. h. die Mauern, Tore, Türme, Gräben und Wälle, sowie die ausserhalb der Orte gelegenen Warten und Landwehren. 2. Die Rathäuser, Kaufhäuser, Hochzeitshäuser, Gerichtshallen (Lauben), Hospitäler, sog. Steinkammern; auch die an Häusern angebrachten Maas- und Gewichts-Einheiten. 3. Ehrendenkmäler, Brunnen, Pranger, Wege- und Grenzzeichen, Wege- und Mordkreuze. 4. Die aus der Vergangenheit überkommenen Privatgebäude, unter ihnen besonders alte Holzhäuser in Stadt und Land mit etwaigen Schnitzereien und Inschriften. 5. Die Ausstattung der Wohnhäuser, d. i. der gesamte Hausrat an Möbeln, Oefen, Küchengeschirr und Gebrauchsgegenständen, sowie das Handarbeitsgerät alter Zeit. 6. Alte Druckwerke, Urkunden u. dergl.

Die Gefahren, welche den gesamten Altertümern und Denkmälern drohen, bestehen nicht allein im Abbruch und in vollständiger Zerstörung, sondern ebensowohl in der Schädigung durch wesentliche Veränderungen, Umbauten, Wiederherstellungen. Es wird deshalb als Aufgabe des Pflegers anzusehen sein, dem Vorstande frühzeitig von dahin abzielenden Plänen Mitteilung zu machen, damit Massnahmen ergriffen werden können, welche dem Verfalle, der Zerstörung oder einer schädigenden Umgestaltung der Denkmäler, bezw. einer Verschleppung, Veränderung oder Beseitigung der beweglichen Gegenstände vorbeugen können.

§ 4. Eine erhebliche Unterstützung wird der Pfleger in seiner Tätigkeit im Interesse des Vereins finden, wenn er sich mit den einflussreichen Personen seines Bezirkes in Verbindung setzt. Für die Feststellung der in § 3, I angeführten vorgeschichtlichen Altertümer erscheint es unerlässlich, in geeigneter Weise bei den Forstbeamten, Holzhauern und Waldarbeitern die nötigen Erhebungen anzustellen und sie durch Be- [Belehrung]

..