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[Belehrung] lehrung auf die Wichtigkeit dieser Altertümer aufmerksam zu machen.

§ 5. Zur Feststellung der im Bezirk des Pflegers vorhandenen Kunstdenkmäler (§ 3, III und § 6 a. u. b.) und deren gegenwärtigen Beschaffenheit ist es von grossem Wert, wenn sie durch geeignete Liebhaber-Photographen aufgenommen und die Aufnahmen dem Vorstande übergeben werden, der sie dem Bezirks-Konservator zur Aufbewahrung überweisen wird. Eine derartige Tätigkeit der Liebhaber-Photographen anzuregen ist eine dankenswerte Aufgabe der Pfleger.

 

Wünschenswerte Mitwirkung der Pfleger.

§ 6. Wenn dem Pfleger die entsprechende Zeit zu Gebote steht, liegt es in seiner Hand, der hessischen Geschichtsforschung wichtige Dienste dadurch zu leisten, dass er solches Material sammelt, welches Bezug auf die in § 3, III besprochenen Baudenkmäler hat und bisher noch nicht in der gedruckten Literatur verzeichnet ist. Dabei erscheint es ratsam, wenn der Pfleger sich mit den einschlägigen, nur wenig zahlreichen Werken bekannt macht (Dehn-Rotfelser, mittelalterliche Baudenkmäler im Reg.-Bezirk Cassel; Landau, Ritterburgen; Landau, Wüstungen; Städte-Monographien u. s. w.)

Der Pfleger möche ferner an den Vorstand berichten:

a. Ueber Kunst- und kunstgewerbliche Gegenstände, historische Bilder und dergl., die innerhalb seines Bezirkes im Privatbesitz sind.

b. Ueber wichtige Privatsammlungen geschichtlichen Charakters (Münzen, Altertümer, Porzellane u. dergl.)

c. Ueber Stadt-, Orts-, Pfarrei- und Familien-Archive. Ob solche reichhaltig, ob der Verschleuderung oder dem Verderben ausgesetzt sind.

Ferner wird der Pfleger die Ziele des Vereins in besonderer Weise fördern, wenn er dem Vorstande Persönlichkeiten namhaft macht, die zur Sammlung volkskundlicher Ueberlieferungen (Sagen, Märchen, Sitten, Bräuchen u. s. w.) herangezogen werden können, oder die selbst Mitteilung von solchen Ueberlieferungen zu machen in der Lage sind.

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