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nicht zu ertragen sei. Die Steinfuhren zum Winterkasten seien zudem lebensgefährlich. Sie bäten flehentlich um Befreiung. Ehe darauf Entscheidung erging, war mit den Greben eine neue Übereinkunft getroffen worden, wonach für die nächsten 2 Jahre das Amt täglich 6 Fuhren zum Weißensteiner Bau gegen Bezahlung von 18 Albus für jede Fuhre übernahm. Diese Abmachung legte die Kriegs- und Domänenkammer am 2. März 1768 dem Landgrafen mit der nochmaligen Beteuerung vor, daß das Amt Bauna keinen gegründeten Anlaß zur Beschwerde habe.
Man hätte nun annehmen sollen, daß die Fuhren gemäß der neuen Abmachung geleistet werden würden. Statt dessen streikten plötzlich im Mai 1768 sämtliche Gemeinden des Amts, so daß die Bauten auf dem Weißenstein ins Stocken kamen. Nachdem dies drei Wochen angedauert hatte, befahl der Oberschultheiß der 3 Kassel-Ämter, Lennep, auf Gohrs Veranlassung bei Strafandrohung die Wiederaufnahme der Fuhren. Vergebens. Bei einem auf den 6. Juni anberaumten Termin erschienen nur 4 Bauern, die gegen die Greben Beschwerde führten, weil sie den Vertrag von 1768 ohne Wissen der Gemeinden abgeschlossen hätten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Bauern blieben aber fest. Sie hatten einen Mann gefunden, der ihnen helfen wollte, den Samtvogt Fey zu Merxhausen, dem sie 6 Taler für seine Hilfe gegeben haben sollten. Gegen diesen wurde nun Untersuchung eingeleitet. Zahlreiche Vernehmungen fanden statt, aus denen erhellte, daß Fey allerdings versprochen hatte, den Bauern zu helfen; von einem Geschenk an ihn wollten die Bauern nichts wissen. Fey selbst gab zu, den Gemeinden Beschwerden ausgearbeitet und dafür 7 Taler erhalten zu haben; dazu sei er als advocatus immatriculatus berechtigt gewesen. Die Regierung, die die Untersuchung führte, kam endlich zu dem Schluß, daß Feys Verfahren nicht strafbar sei, wohl aber das der Greben, die zur Vertretung der Gemeinden ohne höhere Genehmigung nicht befugt gewesen seien. Trotzdem wurde durch Reskript des Landgrafen vom 8. Juli 1768 Fey die Ausübung der Advokatur untersagt und seine weitere Bestrafung vorbehalten.

 

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