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nicht zu ertragen sei. Die Steinfuhren zum
Winterkasten seien zudem lebensgefährlich. Sie bäten flehentlich
um Befreiung. Ehe darauf Entscheidung erging, war mit den Greben eine
neue Übereinkunft getroffen worden, wonach für die nächsten
2 Jahre das Amt täglich 6 Fuhren zum Weißensteiner Bau gegen
Bezahlung von 18 Albus für jede Fuhre übernahm. Diese Abmachung
legte die Kriegs- und Domänenkammer am 2. März 1768 dem Landgrafen
mit der nochmaligen Beteuerung vor, daß das Amt Bauna keinen gegründeten
Anlaß zur Beschwerde habe.
Man hätte nun annehmen sollen, daß die Fuhren gemäß
der neuen Abmachung geleistet werden würden. Statt dessen streikten
plötzlich im Mai 1768 sämtliche Gemeinden des Amts, so daß
die Bauten auf dem Weißenstein ins Stocken kamen. Nachdem dies
drei Wochen angedauert hatte, befahl der Oberschultheiß der 3
Kassel-Ämter, Lennep, auf Gohrs Veranlassung bei Strafandrohung
die Wiederaufnahme der Fuhren. Vergebens. Bei einem auf den 6. Juni
anberaumten Termin erschienen nur 4 Bauern, die gegen die Greben Beschwerde
führten, weil sie den Vertrag von 1768 ohne Wissen der Gemeinden
abgeschlossen hätten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen,
die Bauern blieben aber fest. Sie hatten einen Mann gefunden, der ihnen
helfen wollte, den Samtvogt Fey zu Merxhausen, dem sie 6 Taler für
seine Hilfe gegeben haben sollten. Gegen diesen wurde nun Untersuchung
eingeleitet. Zahlreiche Vernehmungen fanden statt, aus denen erhellte,
daß Fey allerdings versprochen hatte, den Bauern zu helfen; von
einem Geschenk an ihn wollten die Bauern nichts wissen. Fey selbst gab
zu, den Gemeinden Beschwerden ausgearbeitet und dafür 7 Taler erhalten
zu haben; dazu sei er als advocatus immatriculatus berechtigt gewesen.
Die Regierung, die die Untersuchung führte, kam endlich zu dem
Schluß, daß Feys Verfahren nicht strafbar sei, wohl aber
das der Greben, die zur Vertretung der Gemeinden ohne höhere Genehmigung
nicht befugt gewesen seien. Trotzdem wurde durch Reskript des Landgrafen
vom 8. Juli 1768 Fey die Ausübung der Advokatur untersagt und seine
weitere Bestrafung vorbehalten.