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Kammer war darauf berechnet, jeden Einfluß des Volkes auf die Staatsregierung zu unterbinden, aber auch die auf Grund dieses Wahlrechtes gewählten Stände gerieten immer wieder mit dem Kurfürsten in Streit. Unter dem Drucke des auch am Bundestage erstarkten Preußens stellte der Kurfürst 1862 die Verfassung von 1831 und das Wahlgesetz von 1849 wieder her, wußte aber bis zu seinem Sturze eine Wirksamkeit der Stände so sehr unmöglich zu machen, daß ein fast völliger Stillstand des Staatslebens eintrat. — Der Vorsitzende dankte dem Vortragenden für seinen interessanten Vortrag, dessen großes Thema ja nicht in allen Teilen erschöpfend zu behandeln gewesen wäre. Unter Richtigstellung einiger Einzelheiten suchten er und Professor Wenck die älteren Herren, deren Erinnerungen noch in das kurhessische Staatsleben zurückgehen, zur Aussprache zu veranlassen. Herr Landgerichtsrat Gleim und der Erbschenk Freiherr Dr. Schenck zu Schweinsberg bestätigten im allgemeinen die Auffassung des Vortragenden, sowohl hinsichtlich der kurfürstlichen Mißregierung als bezüglich so mancher trefflicher Gedanken des Wahlrechts von 1831. Der letztere teilte auch ergötzliche Geschichten aus der Zeit der „Strafbayern“ mit.

 

3. In der Sitzung vom 17. Dezember erinnerte nach einigen geschäftlichen Erörterungen der Vorsitzende, Archivar Dr. Rosenfeld, zunächst daran, daß am 21. Dez. d. J. sechshundert Jahre seit dem Tode Landgraf Heinrichs I., des tatkräftigen und klugen Begründers des hessischen Territorialstaates, verflossen sein werden. Es treffe sich glücklich, daß soeben der Druck der von Archivar Dr. Grotefend bearbeiteten Regesten dieses Landgrafen, welche die historische Kommission herausgebe, beendet sei. Hierauf erteilte er das Wort an Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. Hartwig zu seinem Vortrag „Hessen und Preußen im Frühjahr 1787 (nach archivalischen Quellen)“. Der Vortrag hatte die Verhandlungen zwischen Hessen-Kassel und Preußen im Frühjahr 1787 über die Besitznahme der Grafschaft Schaumburg-Lippe durch den Land- [Landgrafen]

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