|
.. |
— 56 — Kapitel der Geschichte der Behördenorganisation in lehrreichen Darlegungen, die sich namentlich teils auf Nachrichten über einzelne Persönlichkeiten, teils auf ausgegebene „Ordnungen“ stützten. Er führte etwa folgendes aus: Seit Beginn des 16. Jahrhunderts be gegnet in Hessen (wie auch in andern Territorien) ein landgräflicher Kammersekretär, der dem Fürsten speziell für seine politische und mehr persönliche Korrespondenz zur Verfügung steht. Seit Regierungsantritt Wilhelms IV. (1567) lassen sich zwei solche vertrauten Sekretäre nachweisen, der Kammer- und der Land sekretär, jener für die eigentlich politische Korrespon denz, dieser für die „Landsachen“, d.h. in der Haupt sache für alle unmittelbar an den Fürsten gerichteten Eingaben und Gesuche von Untertanen. Im Anschluß an diese Stellen entsteht neben der alten (Regierungs-) Kanzlei eine Geheime Kanzlei, oder eigentlich 2 Geheime Kanzleien: die Kammerkanzlei und die Land kanzlei. Seit der Begründung des Geheimen Rats durch Landgraf Moritz (1609) wird die Geheime Kanzlei mehr und mehr zur Geheimen Rats-Kanzlei, ohne daß deshalb der Geh. Kriegssekretär (dieser Ausdruck er setzt etwa seit der Mitte des 17. Jahrhunderts den „Kammersekretär“) und der Landsekretär aufhören, die Kabinettskorrespondenz der Landgrafen zu führen. In folge dieser Doppelstellung der Geheimen Kanzleien kommt es in Hessen-Kassel nicht — wie etwa in Preußen — zur Ausbildung eines wirklichen Kabinetts, obwohl sich Ansätze dazu bereits vorübergehend unter Landgraf Moritz zeigten, und trotz einiger kabinettartigen Be hördenbildungen, die der äußere Entwickelungsgang des Staats mit sich brachte: der hessisch-schwedischen Geheimen Kanzlei in Stockholm unter Friedrich I. (1730—1751), zum amtlichen Verkehr zwischen dem König und dem Ministerium in Kassel, und der hes sisch-hanauischen Geh. Kanzlei (1736—1785). Erst unter Landgraf Wilhelm IX., der den Typus des absolutistischen Herrschers unter den hessischen Land grafen am reinsten vertritt, zeigen sich verschiedene Ansätze zu der Bildung eines Geheimen Kabinetts neben den beiden Geh. Kanzleien (Geh. Kabinetsarchiv
|
.. |