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— 60 — sich denn auch mehr Teilnehmer eingefunden, als nach dem fürchterlichen Platzregen, der kurz vor der angesetzten Abfahrtzeit niederging, zu erwarten war. Mit einer kleinen Änderung des Programms fuhr man gleich nach Bürgeln , um von dort aus den näheren Weg zu dem Taufstein zu wählen. Über diesen sprach Archivar Dr. Rosenfeld in Anknüpfung an die be reits 1893 gemachten Feststellungen einige Worte. Darnach wird der Taufstein in der Ohm als Grenze eines herrschaftlichen (landgräflichen) Fischwassers seit dem Ende des 16. Jahrhunderts verhältnismäßig häufig genannt, so in dem Saalbuch des Gerichts Schönstadt von 1592, in Leihe- und Verpachtungsbriefen (z. B. 1604), in den Steuerkatastern von Bernsdorf und Bürgeln (beide Mitte des 18. Jahrhunderts). Aber schon weit früher, im Jahre 1400, kommt offenbar derselbe Stein als „ steynen Schale“ gleichfalls als Grenze einer Fischerei auf der Ohm vor und ebenso wird die „ Steinschale“ im Gericht zu Schönstadt, bei der die Steinhuser Wiese 1369 genannt wird, und die „Steinschale“ zu Ginseldorf von 1370 (auch hier Fischwasser grenze) auf den Taufstein zu beziehen sein. Sind diese Annahmen nicht zu kühn, so führen einige Urkunden von 1280 und 1283 wieder um ein Jahrhundert weiter zurück; denn bereits damals wird eine „Schale“ bei der Ginselau bezw . bei Ginseldorf , auch in Verbindung mit der Fischerei in der Ohm, erwähnt. Diese letzten Erwähnungen sind früher in reichlich phantastischer Weise von Kolbe auf die sog. Hunburg bei Bürgeln , nach ihm eine vorgeschichtliche Begräbnisstätte, be zogen worden; diese Erklärung ist schon bei dem völligen Mangel jedes sicheren Zeugnisses über die jetzt abgetragene Hunburg zu verwerfen, wenn auch die Urkundenstellen von 1280 und 1283 noch Zweifeln Raum lassen. Die Form des Steins spricht dabei eher für noch weit höheres Alter, da seine Grundform als romanisch anzusprechen sein dürfte; nur roh bearbeitet und nicht fertig gestellt, hat er nie kirchlichen Zwecken gedient; wann und weshalb er in die Ohm geschafft worden, wird sich schwerlich je nachweisen lassen. — Der Frage seiner weiteren Erhaltung hat sich in
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