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[verbarg] barg sich unter einer Lesegesellschaft. Am 18. Januar 1818 traten dann 20—30 Studenten zu einer anderen Verbindung Germania zusammen, die sich allmählich zu einer alle ehrenhaften Studenten umfassenden Burschenschaft erweitern sollte. Sie kehrte zum studentisch konservativen Standpunkte zurück. Von Beseitigung des Duells war keine Rede mehr, doch wurde es natürlich durch die Bestimmung eingeschränkt, daß die Vorsteher Streitigkeiten der Mitglieder schlichten sollten. In diesen Kreis trat Vilmar alsbald hinein. Auf dem Renthofe wurde eifrig geturnt und „rappiert“, am 18. Juni 1818 der Jahrestag der Schlacht vom „schönen Bunde“ mit den Gießnern gemeinsam gefeiert. An der eigentlichen Burschenschaft hatte Vilmar als Fuchs noch keinen Anteil, erst am 4. September 1818 wurde er rezipiert.

Im Winter 1818/19 gestaltete sich das Leben bewegter. Der Abfall einer großen Zahl von Mitgliedern, welche die alten Landsmannschaften erneuern wollten, setzten die Burschenschaft in Verwirrung. Vilmar blieb ihr treuer Anhänger und wurde bald zum Mitglied des Ausschusses und des Vorstandes der Burschenschaft gewählt. Verlegenheiten bereitete der Burschenschaft, daß öfter die akademische Behörde von geplanten Duellen mit den Gegnern, sowie von geheimen Verhandlungen in der Burschenschaft Kenntnis erlangte, wie sich später herausstellte, durch ein Vorstandsmitglied selbst. Da geriet man auf den Gedanken, den Vilmar offenbar selbst eifrig verfochten hat, die Burschenschaft zu einer „öffentlichen“ zu machen. Man berief eine allgemeine Studentenversammlung auf den 11., dann auf den 14. und 16. Januar 1819. Trotz der Versuche der landsmannschaftlichen Partei, den Plan zu vereiteln, kam dieser zur Ausführung. Am 16. Januar erfolgte die Stiftung einer neuen Germania und am 17. unterschrieben 112 Studenten deren Verfassung. Aus dieser, sowie aus der von 1817/18 teilte der Vortragende die wesentlichsten Teile kurz mit.

Hopf faßt die „Öffentlichkeit“ dieser Verbindung im gewöhnlichen Wortsinn auf; davon aber kann keine Rede sein. Den Behörden und Dritten gegenüber sollte

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