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Das Recht zur Vernichtung geht unzweifelhaft auf die Erben über, die entscheiden, ob sie das Schriftgut erhalten oder vernichten wollen.

Demgegenüber stehen dem Archivar, der archivwürdiges Schriftgut in privatem Besitz vor dem Untergang schützen will, nur eine unaufdringliche Aufklärung und Beratung des Eigentümers zu Gebote. Eine Werbung, das Schriftgut unter Wahrung des Eigentumsrechtes im Staatsarchiv zu hinterlegen, wird weitgehend davon abhängen, welches Vertrauen der Eigentümer dem Archivar und der staatlichen Einrichtung entgegenbringt ... Der Deponent muß die Gewähr haben, daß außer dem Archivar, der die Papiere vor der Übernahme darauf geprüft hat, daß sie archivwürdig sind und daß auch sonst nichts einer Übernahme in staatliche Verwahrung entgegensteht, niemand sonst Einblick erhält, bis eine von ihm gesetzte Sperrfrist (30 Jahre, oder 10 Jahre nach seinem Tode) abgelaufen ist."

Diese Gewähr kann durch entsprechende Vertragsbestimmungen gegeben werden.

Schließlich noch ein Wort zu dem oft beschworenen Interessenkonflikt zwischen Archiven und Bibliotheken beim "Sammeln" von Nachlässen. Ich halte mich auch da an die pragmatischen Ausführungen von Papritz (a.a.O. S. 117): "Erwirbt eine Bibliothek oder ein Museum derartiges Schriftgut, so ist von Archivseite nichts dagegen einzuwenden, jedenfalls nicht aus dem Grunde, weil es sich um Archivgut handelt. ...

Im Wettbewerb mit interessierten Bibliotheken und Museen sowie privaten Sammlern steht dem Archiv kein rechtlich oder ideell begründeter Anspruch zu Gebote. Es muß bemüht sein, sich mit den anderen Interessenten gütlich auseinanderzusetzen."

Wilhelm A. Eckhardt

Literatur:

Verzeichnis der schriftlichen Nachlässe in deutschen Archiven und Bibliotheken, Bd. 1 (W. A. Mommsen - Schriften des Bundesarchivs 17) Teil I, 1971, Teil II, 1983, Bd. 2 (L. Denecke - T. Brandis), 1981.

Johannes Papritz, Archivwissenschaft, 4 Bde., 2. Aufl., 1983.

Johannes Rogalla von Bieberstein, Zum Sammeln und Erschließen von Nachlässen, in: Der Archivar 38, 1985, Sp.307 ff.

 

Dazu folgende Mitteilung (Staatsanzeiger für d. Land Hessen. 33. 1985. Nr. 734, S. 1582): Das bisher aus 31 Nummern bestehende Landesverzeichnis national wertvoller Archive, archival. Sammlungen, Nachlässe oder Briefsammlungen wurde im Jahre 1985 um weitere 29 Archive erweitert. Dabei handelt es sich vorwiegend um Archive nordhessischer Adelsfamilien (22 Nummern). Diese Sammlungen dürfen nach einem Gesetz von 1955 nicht im Ausland deponiert werden.
 

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Bruce T. Moran
Moritz Landgraf von Hessens alchemistisch-paracelsistische Welt.
Eine kurze einführende Skizze.

Dr. Moran hielt sich im Zusammenhang mit der Arbeit an seiner Dissertation über Landgraf Wilhelm IV. in den 70er Jahren mehrmals zum Quellenstudium in Kassel auf. Ein Stipendium der Alexander-von-Humboldt-Stiftung ermöglichte ihm dann 1 1/4 Jahre lang (1983-1985) die Untersuchung der alchemistischen Handschriften aus der Bibliothek von Landgraf Moritz. (Red.)

 

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