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"Allerdurchlauchtigster Kuhrfürst, allergnädigster Fürst und Herr!

Als uns die glückliche Stunde erschin, 1816 am 17ten Mai Sr. Königlichen Hoheit mit einer Durchreise zu erwarden, wurde mir vom Herrn Oberamtman von Lindau aufgegeben, Sr. Königlichen Hoheit Ehrenbezeugung zu machen. Mit großem Vergnügen traf ich die Anstalten, botte meine Sinnungskraft auf, um die besten Anstalten zu treffen, welche hoffentlich Sr. Königlichen Hoheit fallen haben. Nach gesehener Durchreise lis ich mit Musick das in der Ehrenpforde mit der Inschrift kleine Schild zu ewigem Andencken in der Kirche anhängen. Nach geschehen diesem gab ich der Jugend zum Andencken noch einige Stunden Musick, einen freyen Trung, und aus meiner beselten Freude botte ich vieles auf. Jeder Bewohner mit Vergnügen - alt, jung, gros und klein -hüpften, sungen und Sprüngen. Gegen Abent entigte sich alles mit Vergnügen.

Nach Verlauf 2 Jahren stelte mich einer der Musicanten klagbar und verlangte vor seine Aufwartung 2 [Reichsthaler]. Ich erklärte: da ein jeder aus Liebe diesen frölichen Tag gefeyert hätt und von der gantzen Musick nicht einer aufgetreten sey, um Verdinst gespilt zu haben, so habe ich doch den Bescheid vom Herrn Amtsassessor Exter, diesen Klagenten mit 2 [ReichsthalernJ benebst den Kosten zu bezahlen und nicht mit Vorbehalt der Recressen an die Gemeinde. Ich verweigerte dennoch diese Zahlung, jedoch durch Auspfändung gewalthätigerweise muste ich Zahlung leisten.

Ich als damaliger Schultheis mus die mir geschehene Gewalt bey Sr. Königlichen Hoheit hirmit fusfällig vortragen, damit Sie doch einsehen können, wie ich vom Herr Amtsassessor Exter behandelt worden bin und ersterbe in diefster Ehr furcht

Sr. Königlichen Hoheit

Der Unterthänige gewesene Schultheis gegenwärtigen Amtsvor-stehers des Amts Hersfeld zu Friedlos Amts Hersfeld."

Durch Beschluß des Geheimen Staatsministeriums zu Kassel vom 14. Dezember 1819 wurde die Eingabe ohne Weisung an die Regierung Kassel zur Entscheidung weitergeleitet. Das war insofern korrekt, als die Regierung gegenüber dem Oberamt Hersfeld die nächsthöhere Instanz war und in Angelegenheiten mit gerichtlichem Einschlag nicht übergangen werden konnte. Die Regierung sah in der Eingabe we niger eine Beschwerde gegen das Vollstreckungsverfahren seitens des Oberamts, sondern eine Bittschrift des Inhalts, die einvernahmten zwei Reichstaler samt Gerichtskosten mögen irgendwie erstattet werden. Es sprach für ein soziales Verständnis, ja auch eine gewisse Jovialität des Kasseler Regierungskollegiums, daß es über die Bescheidung des ehemaligen Schultheißen zu Friedlos nicht einer Meinung war. Eine Minorität vertrat die Ansicht, die wohlhabenden Einwohner des Dorfs seien rechtlich oder moralisch gehalten, ihren Schultheißen, den Initiator allgemeiner Freude, durch einen Kostenbeitrag schadlos zu halten. Mehrheitlich wurde jedoch das in der "Vorstellung implicite enthaltene Gesuch um Erstattung der 2 [Reichsthaler]" zurückgewiesen und der Oberamtmann von Lindau zu Hersfeld angewiesen, dieses dem ehemaligen Schultheißen zu Friedlos bekanntzugeben. Da die Abgabe seitens des Geheimen Staatsministeriums keine Ermächtigung enthielt, den Antragsteller im Gnadenwege durch Belastung des Fiskus zu entschädigen, blieb offenbar nur der Weg des strengen Rechts, von dem die Regierungsmehrheit nicht abweichen wollte.

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