..

16

 

A. ALLGEMEINES

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

(2) Er ist ein Glied des von ihm mitbegründeten Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine.

(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 ARBEITSGEBIET

(1) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfaßt den Bereich des früheren Kurfürstentums Hessen und das hessische Hinterland.

(2) Angrenzende Gebietsteile können in das Arbeitsgebiet einbezogen werden.

   

§ 3 AUFGABE UND ZWECK

Im Dienst an der Wissenschaft, der Volksbildung und der staatsbürgerlichen Erziehung verfolgt der Verein folgende Ziele:

(1) Förderung aller Zweige der "geschichtlichen Landes- und Volkskunde" und ihrer wissenschaftlichen Erforschung im Arbeitsgebiet des Vereins.

(2) Zusammenschluß und Unterstützung aller in der Heimatforschung tätigen Kräfte.

(3) Erhaltung und Wiederbelebung der "historischen Landschaften" des Arbeitsgebietes als der geistigen Heimat ihrer Bewohner.

(4) Erhaltung der geschichtlichen Erinnerungen, Pflege der landschaftlichen Geschichtsüberlieferung sowie Sammlung, Pflege und Erhaltung der geschichtlichen Denkmäler des Arbeitsgebietes.

(5) Vermittlung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse durch Veröffentlichungen, Vorträge, Ausspracheabende und geschichtswissenschaftliche Studienfahrten.

(6) Pflege der Beziehungen zu Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland (Tauschverkehr).

(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 4 UNTERGLIEDERUNG

(1) Zur Förderung der örtlichen Zusammenarbeit können sich die Mitglieder zu Zweigvereinen zusammenschließen.

(2) Die Zweigvereine sind Glieder des Hauptvereins. Sie regeln ihr Vereinsleben selbständig. Sie können eigene Satzungen aufstellen, die der vorliegenden Satzung nicht entgegenstehen dürfen; die Satzungen müssen vom Hauptvorstand bestätigt werden. Soweit keine besondere Satzung vorliegt, ist die Satzung des Hauptvereins sinngemäß anzuwenden.

 

..