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(3) Jeder Zweigverein wählt einen Vorstand, dessen Mitglieder dem Hauptvorstand namentlich anzuzeigen sind. Dieser Vorstand hat die Mitgliederlisten zu führen, die An- und Abmeldungen dieser Mitglieder dem Hauptvorstand zu übermitteln und die Erhebung und Abführung der Beiträge an den Hauptverein zu besorgen.

(4) Die Leitung, Arbeitsverteilung und Geschäftsführung der Zweigvereine regeln sich sinngemäß nach den Vorschriften dieser Satzung.

(5) Die Zweigvereine erheben für ihre eigenen Bedürfnisse einen Zuschlag zu dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag.

(6) Reisekosten, die durch die Vertretung der Zweigvereine beim Hauptausschuß entstehen, sind von den Zweigvereinen zu tragen.

(7) Korporative Mitglieder, fördernde Mitglieder und auswärtige Einzelmitglieder werden in der Regel vom Hauptverein betreut.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

§5 ALLGEMEINES

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

§ 6 AUFNAHME

(1) Die Aufnahme der Einzelmitglieder und korporativen Mitglieder (Gemeinden, Behörden, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts) erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung durch den geschäftsführenden Hauptvorstand unter Vermittlung der Zweigvereine.

(2) Die Aufnahme geschieht durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung.

(3) Der Hauptvorstand kann die Aufnahme unter Angabe der Gründe ablehnen.

(4) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden vom Hauptausschuß ernannt.

 

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim geschäftsführenden Hauptvorstand durch Vermittlung des Zweigvereins, spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Die Abmeldung befreit nicht von der Leistung des laufenden Jahresbeitrages.

(4) Der Ausschluß durch den Hauptvorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Anmahnung im Rückstand ist.

(5) Auf Beschluß des Hauptausschusses erfolgt Ausschluß, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwider handelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.

 

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