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§ 8 BERUFUNG

Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch beim Hauptvorstand erhoben werden. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Jahreshauptversammlung.

 

§ 9 BEITRÄGE

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes festgesetzt. Beschlüsse des Hauptausschusses auf Änderung des Beitrages hat der Hauptvorstand der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

(2) Die Mitglieder führen ihren Beitrag an die Zweigvereine ab, die dann mit dem Hauptverein abrechnen.

(3) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

(4) Die Beiträge der korporativen Mitglieder bestimmen sich nach den mit diesen getroffenen besonderen Vereinbarungen. Die gleiche Regelung gilt für die fördernden Mitglieder.

(5) Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) "Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke."

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken [des] Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 KORRESPONDIERENDE MITGLIEDER UND EHRENMITGLIEDER

(1) Zu korrespondierenden Mitgliedern können außerhalb des Arbeitsgebietes wohnende Gelehrte oder Persönlichkeiten ernannt werden, von denen sich der Verein eine wesentliche Förderung seiner Bestrebungen erhofft.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Erforschung der hessischen Geschichte erworben haben.

(3) Die Ernennung erfolgt durch den Hauptausschuß.

 

§ 11 FÖRDERNDE MITGLIEDER

(1) Als fördernde Mitglieder können Personen oder Unternehmungen aufgenommen werden, die in der Lage und bereit sind, den Verein und seine Bestrebungen ideell und materiell zu fördern.

(2) Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, besitzen aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und unterliegen nicht deren Beschlüssen.

(3) Fördernde Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe nach Richtlinien des Hauptvorstandes im Einzelfalle vereinbart wird.

(4) Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

 

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