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darstellte, schuf man deren ersten Pfeiler. Zugleich wurde der Begriff "Steuer" damit erstmals im Sinne einer regelmäßigen Staatseinnahme gebraucht, während er im Mittelalter im Sinne einer "Beihilfe", die von dem Landesherrn nur in bestimmten Fällen von den Untertanen erbeten werden konnte und somit eine außerordentliche Abgabe darstellte, verwendet wurde. Gleichermaßen wurden in dieser Zeit als zweiter Pfeiler der Besteuerung auch die Prinzipien der direkten Steuerentwickelt. 1557 legten Landgraf und Landtag im Zusammenhang mit einer Türkensteuer die bis zum Ende des 18. Jahrhunderts maßgeblichen Prinzipien der Vermögensbesteuerung fest, nach der alle mobilen wie immobilen Vermögenswerte zur Steuer zu veranlagen waren. Diese direkten Steuern wurden jedoch nur in außergewöhnlichen Fällen, meist im Zusammenhang mit Kriegen, erhoben und behielten somit den Charakter der Beihilfe.

Die Feststellung der zu besteuernden Vermögen wurde speziellen Kommissionen aufgetragen, die die Liegenschaften inspizierten, taxierten und die Steuerkapitalien in besondere Verzeichnisse - Steuerregister - eintrugen. Da die Durchführung dieser Aufgabe einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderte, wurde bei erneuter Erhebung einer Steuer, statt die Vermögen neu festzustellen, oftmals unter nur geringfügigen Korrekturen auf die bereits vorhandenen Register zurückgegriffen. Als selbst diese Berichtigungen infolge des Dreißigjährigen Kriegs undurchführbar wurden, veralteten die Register völlig und zogen eine vollkommen ungleiche Steuerbelastung nach sich.

Besonders schwerwiegende Auswirkungen zeitigten diese Mißstände jedoch in dem Augenblick, als die Städte dem Landgrafen Moritz auf verschiedenen Landtagen der zwanziger Jahre des 17. Jahrhunderts die Erhebung einer ständigen Militärsteuer, der Kontribution, gestatteten, die monatlich auf liegende Güter wie bewegliche Vermögen erhoben werden sollte. Konnten diese Ungerechtigkeiten toleriert werden, solange Steuern nur von Zeit zu Zeit eingeforderte, also nur außerordentliche Zahlungen waren, mußten sie bei regelmäßiger Erhebung berechtigten Unmut hervorrufen. Es wurde daherdringend notwendig, diese Steuer auf gleichen Prinzipien und auf exakter Feststellung der zu versteuernden Vermögen basierend zu erheben. Auf diese Weise wurde die Einführung einerersten ständigen direkten Steuer, der Kontribution, ein wesentlicher Auslöser der sich über das 17. und das 18. Jahrhundert erstreckenden Rektifikationsbestrebungen.

Bereits während des 17. Jahrhunderts bemühte man sich intensiv um eine Reform des Steuerwesens. 1654 und in überarbeiteter Form 1680 wurden detaillierte Besteuerungsrichtlinien erlassen, doch kam die Rektifikation, trotz einer im Jahre 1700 u.a. zu diesem Zweck eingerichteten Steuerstube nicht voran.

Erst als unter Landgraf Friedrich l. (1730 -1751) eine besondere, ausschließlich mit der Rektifikation betraute Institution, die General-Steuer-Rektifikationskommission, geschaffen wurde, gelang dieser zwischen 1736 und 1791 die Rektifikation nahezu der gesamten Landgrafschaft.

Im Zuge dieser Steuerrektifikation sind für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte wie auch für die Ortsgeschichte der Landgrafschaft Hessen-Kassel im 18. Jahrhundert wichtige

 

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