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Nachdem nun die Aufsicht in geistlichen und besonders zur Kirchendisciplin gehörigen Sachen überhaupt ohne Unterscheid einer sonstigen Jurisdiktion denen Consistoriis alleinig zustehet also wollen Wir auch, daß in dem gegenwärtigen, lediglich dahin einschlagenden Falle die Verfügung Euch ohnmittelbahr überlassen bleibe, haben auch hiernach unter eben diesem Dato sowohl der dasigen Universität als dem Professor Krafft den nöthigen Befehl und ordnungsmäßige Anweisung zugehen laßen.

Da aber aus allen Umständen erhellet, daß das ordnungswiedrige lange Predigten schon geraume Zeit ohne weitere Ahndung aldorten gedultet worden, so wäre von Euch besser gethan gewesen, wann Ihr dem ebenbesagten Professor Dr. Krafft mit anständigem Glimpf und nicht gleich zum erstenmahl in so harten und empfindlichen Terminis, als in dem Rescript vom 20. Septembris geschehen, sein Versehen verwiesen hättet

Ihr habt demnach Eures Orths künfftighin in dergleichen Fällen mit beßerer Bescheidenheit und Mäßigung zu Werck zu gehen, übrigens aber pflichtmäßig dahin zu sehen, daß sowohl vom Professor Dr. Krafft als andern dortigen Predigern Unserer Verordnung überall behörig nachgelebet werde.

So nachdrücklich die Universität und Krafft in die Schranken der allgemeinen Gesetze gewiesen worden waren, so deutlich war doch auch dem Konsistorium gemacht worden, daß ein alter ordentlicher Professor einer Landesuniversität Anspruch auf eine behutsamere Behandlung habe.

 

 

 

 

 

 

Satz und Layout der MGH durch:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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