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Die Leihgaben des Vereins werden von den Museen mit der gleichen Sorgfalt konserviert und geschützt wie die eigenen Sammlungen.

 

§3

Die Rückgabe einzelner den Museen überwiesener Gegenstände, die für die Museen etwa an Bedeutung verloren haben, an den Verein und die Rückforderung einzelner Gegenstände durch den Verein sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich; über etwaige Rückgaben ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, und die Inventareintragungen sind entsprechend zu berichtigen.

 

§4

Die Überweisung weiterer Gegenstände aus dem Besitz des Vereins ist jederzeit möglich; hierfür bedarf es eines schriftlichen Ergänzungsvertrages zu diesem Vertrag.

 

§5

Die Staatlichen Museen Kassel verpflichten sich, bis zum Ende des Jahre 1998 alle Bereiche der Liste B der Anlage zu diesem Vertrag so zu überprüfen, daß die einzelnen dem Vereinseigentum zuzuordnenden Gegenstände in eine ergänzte Liste A aufgenommen werden können und damit Liste B hinfällig wird. Der Verein unterstützt die Museen bei diesen Arbeiten nach Kräften.

Beide vertragschließenden Parteien arbeiten darauf hin, daß etwa zwischen 1998 und 2003 eine Präsentation der Leihgaben des Vereins für die Staatlichen Museen Kassel in einer Sonderausstellung, die die bürgerschaftliche Leistung der Sammlungstätigkeit des Vereins dokumentiert, möglich wird.

 

§6

Unstimmigkeiten über diesen Vertrag und seine Auslegung sind gütlich zu regeln. Vor einem Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung ist ein erster Einigungsversuch allein zwischen den Parteien, ein zweiter unter Vorsitz des jeweiligen Direktors des Hessischen Staatsarchivs Marburg zu machen und schriftlich zu protokollieren.

Kassel, den 28. September 1993                            gez. H.-J. Kahlfuß

gez. Ulrich Schmidt                                                    gez. Manfred Lasch

 

 

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