Hessens und Nassaus an die Bischöfe von Straßburg, Konstanz und Augsburg zur Entscheidung. Das Urteil der drei kaiserlichen Kommissare erging am 9. Mai 1523 in Tübingen. Es sprach Nassau die Anteile Elisabeths und Mechthilds an den Eigengütern Wilhelms III. und alle Weiberlehen, insbesondere Katzenelnbogen, zu. Die Annahme dieses Urteils hätte für Hessen nicht nur den Verlust Katzenelnbogens, sondern auch eines großen Teils Oberhessens bedeutet.
Es verwundert deshalb nicht, wenn Landgraf Philipp alles daran setzte, die Vollstreckung dieses Urteils zu verhindern. Hilfreich dabei war ihm der Rückhalt bei Sachsen und bei der evangelischen Partei im Reich. 1531 lehnte er in einer öffentlichen „Recusation“ das Reichskammergericht wegen seines katholischen Glaubens als befangen ab. Kaiser Karl selbst gab im Geheimabkommen mit Philipp vom 13. Juni 1541 das Tübinger Urteil preis, um die Unterstützung des Landgrafen in der Geldernfrage zu gewinnen. Erst nach der Gefangennahme Philipps 1547 gelang es Graf Wilhelm von Nassau, den Prozess wiederzubeleben, der nun beim kaiserlichen Hofrat geführt wurde. Zwischen 1547 und 1551 ergingen drei sogenannte Nebenurteile, die das Urteil von 1523 erläuterten. Sie beließen Oberhessen und die Grafschaften Ziegenhain und Nidda als Mannlehen bei Hessen, sprachen die Grafschaft Katzenelnbogen aber Nassau zu und verurteilten Hessen zur Erstattung der seit 1500 aus Katzenelnbogen bezogenen Nutzungen. Damit schien die Sache entschieden.
Doch kurz bevor das Urteil vollstreckt und Nassau in den Besitz der Grafschaften gesetzt werden sollte, wurde der Kaiser durch den Krieg von 1552 zur Freilassung Philipps gezwungen. Fortan ruhte der Prozess. Stattdessen verhandelten beide Parteien über einen Ausgleich, der im Frankfurter Vertrag vom 30. Juni 1557 erreicht wurde. Er bedeutete einen Erfolg Hessens. Nassau trat Katzenelnbogen ab und verzichtete auf seine Entschädigungsforderung von 6 Millionen Gulden. Im Gegenzug erhielt es nur die hessischen Anteile an Diez und Hadamar und eine Ab?ndung von 600.000 Gulden. Zu deren Finanzierung diente die in Hessen 1553 neu eingeführte Tranksteuer. Auf diese Weise konnte Landgraf Philipp 1557 nach 78 Jahren die 1479 von Graf Philipp von Katzenelnbogen hinterlassenen Gebiete südlich des Mains und am Mittelrhein für Hessen bzw. für die nach seinem Tode gebildeten hessischen Teilstaaten sichern.
Wagen wir uns einmal auf das heikle Feld der Alternativgeschichte! Was wäre geschehen, wenn Landgraf Philipp zugelassen hätte, dass die Grafschaft Katzenelnbogen gemäß den kaiserlichen Urteilen an Nassau ?el? Dann wäre Nassau die Vormacht im Süden des heutigen Hessen geworden. Es hätte nie ein HessenDarmstadt gegeben. Nassau hätte das auf den Norden beschränkte Hessen im Laufe der Zeit an wirtschaftlicher und politischer Bedeutung über?ügelt, und das 1945 neugebildete Land hätte nicht Hessen, sondern Nassau geheißen. Ohne Landgraf Philipp wären wir also heute Nassauer – und hätten uns daran ebenso gewöhnt, wie die Wiesbadener sich daran gewöhnt haben, Hessen zu sein.
Günter Hollenberg
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