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über die wichtigsten Fragen des Katholizismus und des Protestantismus verbreitet. Unter andern geht aus ihr hervor, wie Leibnitz, indem er die Verdammung Luthers u. a. sogen. Ketzer tadelt und dem trident. Konzil den Charakter eines ökumenischen abspricht, es für genügend erklärt, um nicht mit Recht für einen Schismatiker gehalten zu werden, sich auf ein allgemeines oder nationales Konzil zu berufen etc. Auch setzt Leibnitz darin die Gründe auseinander, warum er sich nicht zum Uebertritt zur römisch-katholischen Kirche verstehen könne. Hierauf verlas Hr. etc. Landau eine Darstellung der eigenthümlichen, augenscheinlich uralten, Verfassung des s. g. "Wehreinwarts", einer Genossenschaft der Besitzer der Wiesen in der Aue bei Wetter, welche noch bis heute mit ihren gewählten Vorständen, en Obersten und Achtern, und eigener Gerichtsbarkeit fortbesteht, und theilte dann eine allgemeine Geschichte der Alaunbereitung in Hessen mit, welche er zur Einleitung einer bereits beinahe vollendeten Geschichte der einzelnen hessischen Alaunhütten bestimmt hat. – Schließlich legte Hr. etc. Bernhardi eine in Brüssel erschienene Schrift (van der Hoven [Delecourt] Essai sur la langue flamande. Brux. 1844.8.) vor, worin mit Bezugnahme auf die von ihm bearbeitete und dahier erschienene "deutsche Sprachkarte" und die von Dr. Firmenich herausgegebenen "Völkerstimmen", der Vorschlag gemacht und durchgeführt wird, für die flämische Sprache eine Orthographie zu wählen, wodurch jedes in derselben geschriebene Buch in dem ganzen niederdeutschen Sprachgebiete, also auch in dem nördlichen Hessen, vom Volke verstanden werden könne.

Am 7. Mai. Nachdem eine zweite Sammlung von Idiotismen der Diemelgegend, welche Hr. Pfarrer Bering zu Niedermeiser eingeschickt hatte, durchgegangen, und eine vom Hrn. Dr. Schreiber zu Eschwege mitgetheilte historische Uebersicht der Seuchen, welche ehemals Hessen heimgesucht, vorgelegt worden war, hielt Hr. Archivar Landau einen Vortrag, worin er theils aus den eigenen Worten des Tacitus, theils aus der Grundlage der deutschen Ackerbau-Verfassung (der Dreifelder-

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