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Mittheilungen

I.

Das Großherzogliche Staatsarchiv zu Darmstadt besitzt eine Urkunde von 1225 (abgedruckt bei Fichard, Entstehung Nr. 3 und in Böhmer Codex diplomaticus Francof. p. 44), nach welcher Schultheis Ripert und universi cives von Frankfurt die schiedsrichterliche Entscheidung eines Rechtsstreites zwischen dem Kloster Eberbach und den Rittern von Wolfskehlen über den Hof Leheim bescheinigen. Hier entsteht die Frage: Aus welcher Ursache gelangte diese Sache fremder Partheien zur rechtlichen Entscheidung nach Frankfurt ?

Thomas Oberhof S. 74 nimmt diesen Streit als den ältesten urkundlich bekannten Oberhofsfall, d. h. als eingeholte Rechtsbelehrung eines andern Gerichts; dagegen meint Bär Geschichte der Abtei Eberbach, herausgegeben von Rossel, I. S. 601, die Umgebung einer andern Gerichtsbarkeit sei wegen der Unmittelbarkeit der Eberbach‘schen Besitzungen vor dem kaiserl. Reichsgericht geschehen. Wir können weder der einen noch der andern Meinung beipflichten, das Sachverhältniß scheint vielmehr folgendes zu sein.

Die Güter von Leheim (bei Dornberg, Kreis Großgerau), bei welchem auch der Hof Riedhausen lag, scheinen Krongüter der Carolinger gewesen zu sein. Diese gehörten zur villa regia Francof., und waren als Lehen an die Grafen von Nurings gekommen, denn letztere verkaufen 1159 Riedhausen an das Kloster Ilbenstadt, welchen Verkauf K. Friedrich I. bestätigt, Wenck, I 125. Dieses verkauft dieselben wieder an das Kloster Eberbach, Wenck I Urkundenb. 18. In der weiteren Kaufurkunde von 1250, in welcher den Eberbachern die obliegenden Lasten, die auf Riedhausen hafteten, aufgezählt werden, heißt es unter andern „Pretera illis de Wolfiskeln VI maldra tritici, sculteto de Frankenfort eynen beren et buccas IIIIor, ut personas et res in eadem curia positas officiatim (tueri) teneatur“ Fichard Archiv II, 101 *).

Eine andere Urkunde von 1253, welche Kindlinger, an

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*) Das von dem histor. Verein für Nassau vorbereitete Urkundenbuch der Abtei Eberbach wird allen diesen Untersuchungen eine festere Basis gewähren. Die bei Wenck fehlerhaft abgedruckte Stelle lautet in der Orig. Urkunde: – sculteto de frankenfort annis singulis einen Ber et botas quatuor, ut personas et res in eadem curia positas efficacius tueatur.

Anmerk. der Redaction.         

 

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