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kann nicht entscheiden und zur Ausübung der kirchlichen Bestrafung bedurfte es keines Vogtes. Der Schultheiß war Vorsitzer des Schöffengerichts und dieses, weil es ein königliches war, beschränkte sich nicht auf Frankfurt, sondern war für ganz Ostfranken bestellt. Unerklärt aber ist es, wie sich dieses Reichsgericht später mit dem Stadtgerichte verbunden haben soll (mir scheint, das Gericht blieb dasselbe, nur der Umfang des Gerichtssprengels verminderte sich) und aus welchem Grunde die Zahl der Schöffen sich auf 14 feststellte.

Der Verfasser handelt hierauf von dem ersten selbstständigen Auftreten der Bürger; wahrscheinlich schon zu Friedrichs I. Zeiten hat sich für Ausübungen der Marktpolizei und dergleichen eine Stadtbehörde gebildet: unter Friedrich II., der auch die Vogtei aufhob, ist ein Gemeinde-Eigenthum und eine Gemeinde-Verfassung unzweifelhaft vorhanden: die Stadt besitzt ein eigenes Siegel und der Stadtrath bestehet aus den Gerichtsschöffen und den Mitgliedern der alten polizeilichen Stadtbehörde (S. 28). Letztere führen seit 1266 den Titel Consules und seit 1311 finden sich die beiden Bürgermeister, magistri civium. Obwohl ich nun nicht glaube, daß schon vor 1266 die Rathmannen zu den Schöffen hinzugetreten seien, um einen Stadtrath oder städtische Obrigkeit zu bilden, (vergl. Frankf. Archiv VII. 97) so ist doch dasjenige unbedingt richtig, was Dr. Römer über die Bedeutung der urkundlichen Ausdrücke „universi cives, universitas burgensium“ gegen Fichard vorbringt, welch’ Letzterer darunter bald den Stadtrath, bald eine Zunftbank im Rathe verstehen will. Seine Gründe können aus dem Fr. Archiv VII. S. 100 noch vermehrt werden. Auch die weitere Beweisführung des Verfassers, daß unter den Consules sich einzelne Handwerker befunden haben und daß dies nicht, wie Fichard annimmt, Geschlechter mit Gewerbsnamen gewesen seien (S. 35), ist zutreffend. Unbekannt ist jedoch, in welcher Weise diese Handwerker in den Rath kamen, ob einzelne besonders angesehene Handwerker in den Rath gewählt wurden gleich wie andere Glieder der Gemeinde, oder ob bestimmte Gewerke das Recht hatten, in dem Rathe vertreten zu sein u. s. w. Jedenfalls gab es zu diesen Zeiten keine besondere dritte oder Zunftbank im Rathe, diese wird erst 1613 erwähnt und es scheint allerdings, daß die Trennung der Handwerker im Rathe von den andern Rathsgliedern nur allmählig ohne besondere gesetzliche Bestimmung vor sich ging.

Die Zahl der sämmtlichen Mitglieder des Raths – ohne den Schultheißen – war schon frühe auf 42 festgestellt,

 

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