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Abtheilungen die Verwaltung besorgte, in wichtigen Sachen aber vollzählig berieth, da dann die drei Räthe bei einander waren. Erst 1408 setzte K. Rupert die Zahl der Rathsglieder wieder auf 43 herab. Dr. Römer macht hier S. 84 zuerst den Fehdebrief der Kronenberger und den Mahnbrief der Stadt an ihre Bundesgenossen von 1389 bekannt.

Nach einer kurzen Erwähnung der Unruhen von 1525, da die Bürger 46, meist Beschwerden über die schlechte Ver-waltung des Raths und gegen die Geistlichkeit enthaltende Artikel vorbrachten, folgt dann eine ausführliche Darstellung des Kampfes um das Stadtregiment zwischen Geschlechtern und Bürgern 1612–1616. Auch hier handelte es sich um Beschwerden über die Weise, wie der Rath mit den Stadtgütern umgehe und wie er sich mit Hintansetzung anderer ehrbarer Leute nur aus den s. g. patricischen Familien ergänze, so daß beinahe nur Verwandte im Rathe säßen und sich diese Familien als die Herren der Stadt betrachteten. Man sieht, es hatte sich eine Aristokratie ausgebildet und die jetzt als dritte Bank bezeichneten Handwerker im Rathe waren zu einer sehr untergeordneten Stellung herabgedrückt worden. Der Bürgervertrag von 1612, nach welchem vorerst der Rath um 18 von der Bürgerschaft vorgeschlagene ehrbare Männer vermehrt, dann aber wieder auf die alte Zahl von 43 zurückkommen sollte, schaffte viele der gerügten Mißbräuche ab. Viele Bürger waren aber damit nicht zufrieden gestellt und die fortgesetzten Unruhen endigten erst 1616 mit der Hinrichtung Fettmilch’s und seiner Genossen. Aber auch die Geschlechter und die ihnen angehörenden Mitglieder des alten Raths mochten sich nur ungerne in die neue Ordnung fügen und Dr. Römer macht S. 121 flgd. die verschiedenen Verhandlungen bekannt, welche damals wegen Einsetzung eines kaiserlichen Statthalters über Frankfurt stattfanden.

Den Schluß des ersten Theils bilden Mittheilungen über die bürgerlichen Streitigkeiten von 1705, welche mit den kaiserlichen Resolutionen von 1732 abschlossen, über die späteren Rechtsstreite der Gesellschaften Limburg und Frauenstein gegen den Rath, über die Einrichtung des Gerichtswesens besonders den Ursprung der s. g. Schöffen-Referir, über die Verfassung von 1816 und die seit 1848 andauernden Versuche zu Einführung einer neuen Verfassung.

Der zweite Theil handelt von den Vereinen der Bürger, deren große Bedeutung für die Verfassungsgeschichte aus dem ersten Theil hervorgeht und schließt mit einer Ueber-[sicht]

 

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