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1) daß König Günther am 15. Juni nicht mehr am Leben gewesen wäre, erhelle aus dem Umstande, daß seinem Sohne Heinrich an diesem Tage von König Carl die Verpfändung Friedbergs und der Frankfurter Steuer bestätigt worden sei ;

2) die gleichzeitig abgefaßte Würzburger Chronik in Buder Samml. ungedruckter Nachrichten p. 466 gebe den 14. Juni an ;

3) ebenso der mit allen Umständen innig vertraute, geachtete und glaubwürdige Geschichtschreiber Latomus.

4) In Nekrologien würden öfters die Begräbnißtage eingetragen, und dieses sei bei König Günther geschehen.

Wegen dieses Einwandes wurde der Todestag auf der angebrachten Inschrift weggelassen.

Wir nehmen nun Veranlassung, die Gründe des Herrn etc. Hesse in folgendem zu widerlegen :

Zu 1. König Günther hatte einen minderjährigen Sohn und vier Töchter, von welchen eine Nonne zu Ilm war, die anderen sich an die Grafen von Henneberg, Mansfeld und Orlamünde verheirathet hatten. Schon am Tage Gregorii, 12. März 1349, beurkundete Günther, daß die Grafen von Hohenstein seine schwarzburgischen Lande administriren und Vormünder seiner Kinder sein sollten, wenn er etwa bald mit Tode abginge. Heydenreich Historia etc. von Schwarzburg p. 92.

Nun waren die Erblande in der Grafschaft Schwarzburg Reichslehen, jedoch die Muthung noch nicht geschehen, obwohl es nach dem Sühnbrief und der Pfandverschreibung zwischen Carl IV. und Günther vom 26. Mai zu Eltville des Letzteren Sorge war, die Lehen über seine Erbländer vom deutschen König zu empfangen. Als Bevollmächtigte Günther’s erschienen nun die Grafen von Hohenstein „tzu Mencz des nechstn vreytags nach des heilign Lychamstag (12. Juni ), weil Günther nunmehr am Tode lag und persönlich nicht erscheinen konnte.“ Vgl. Archivalurkunde im Taschenbuch der Geschichte und Topographie Thüringens, 1819, S. 199 Note 113. Am nämlichen Tage scheint Günther auch die Urkunde ausgestellt zu haben, in welcher er auf das Reich Verzicht leistet und die uns Olenschlager in der Staatsgeschichte des römischen Kaiserthums in der ersten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts, S. 284, mittheilt *).

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*) Wir sagen „scheint“; da die Datirung „Feria sexta post festum Corporis Christi“ heißt. Zwar bezeichnet feria sexta den sechsten Wochentag, den Freitag; allein bei hohen Festtagen wird stets in Urkunden der folgende Tag als der auf das Fest f olgende genannt, z. B. der Freitag nach dem Frohnleichnamstage wird in der gewöhnlichen Urkundensprache „feria proxima post festum Corporis Christi“ bezeichnet. Da nun 1349 der Frohnleichnams-[tag]

 

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