..

315

 

Carl IV. ertheilte zu Mainz am Tage St. Viti, am 15. Juni, dem sich wieder Grafen nennenden Günther die Reichslehen über die Erbländer in der Grafschaft Schwarzburg. Heidenreich I. c. S. 97. Originallehnbrief im Schwarzb. Archiv nach Taschenbuch I. c. 199 Note 113. Günther lebte also am 15. Juni 1349.

Günther’s Bevollmächtigte mochten jedoch an dem königlichen Hofe dem Landfrieden nicht trauen, falls ihr Vollmachtgeber mit Tode abging. Für die Abfindungssumme wurde Günther und seinen Erben und wegen Vorschüssen den Grafen von Hohenstein als pfand Nordhausen, Goslar, Mühlhausen, Gelnhausen, sodann zur weitern Sicherheit Friedberg und die Steuern von Frankfurt verpfändet. Ueber die Pfandschaft der drei zuerst genannten Städte fehlt die Aufklärung, und scheint, daß dieselbe an die Grafen von Hohenstein, wegen ihren Forderungen, übergegangen ist. Bei Bewandsamen konnte die vertragsmäßige Abfindungssumme in Frage gezogen werden, wenn nach einem schnellen Hinscheiden Günther’s Zahlung verweigert werden sollte? Aber noch ein anderer, viel triftigerer Grund lag hier vor, dem Sohne die Abfindungssumme zu einem größeren Theile zu überweisen. Günther’s Töchter hatten keinen Anspruch auf die Erblande: diese fielen als Reichslehen auf den Sohn. Dagegen war die Abfindungssumme Allodialvermögen, an welches die Töchter Erbrechte hatten. Nun waren die Schwarzburg’schen Erblande durch die Rüstungen zu dem Kampfe um die deutsche Königskrone verschuldet worden: starb nun Günther, bevor er die Abfindungssumme eincassirt und mit derselben seine Schulden getilgt hatte, so konnte dessen Sohn in die üble Lage kommen, seine Erblande mit allen Schulden übernehmen und die zur Tilgung der letzteren bestimmte Abfindungssumme zum größten Theil entbehren zu müssen. Um diesem zu begegnen, cedirte Günther die Verpfändung Friedbergs und der Frankfurter Steuer seinem Sohn. Dieser konnte nunmehr nicht als Erbe, sondern als Cessionar vom König die Abfindungssumme verlangen; er brauchte seinen Schwestern gegenüber in Betreff der cedirten Summe eine Erbtheilung nicht mehr vorzunehmen. Die Grafen von Hohenstein handelten nicht zufolge der Urkunde vom 12. März 1349 als Administratoren der Schwarzburg’schen Lande und als

______________

[Frohnleichnams]tag auf den 11. Juni fiel, so würde die Datirung mit dem Erscheinen der Grafen von Hohenstein zu Mainz am 12. Juni auf gleichen Tag geschehen sein. Nimmt man aber die Partikel post als Vorwort in Absicht des Tages an, so würde die Abdicationsurkunde am sechsten Tage nach dem Frohnleichnamstage - also am 17. Juni ausgestellt sein. Bekannt ist, daß die Urkundendatirungen von den Schreibern nicht genau und oft willkürlich geschehen.

 

..