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Vormünder der Kinder Günther’s, sondern als Bevollmächtigte des noch lebenden Günther’s.

Wenn es schon unglaublich ist, daß der Tod Günther’s, wenn er in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni eingetreten, so zeitig in Mainz bekannt geworden wäre, um an demselben Tage eine Regulirung seines Nachlasses vorzunehmen, so ist es noch unglaublicher, daß falls dieses Platz gegriffen habe, nicht auch der ganze Nachlaß seine Erledigung gefunden hätte und namentlich die Muthung der Schwarzburg’schen Länder an den Grafen Heinrich von Schwarzburg nicht vorgenommen worden sei.. Unwahrscheinlich ist es auch, daß, wenn Günther unmittelbar vor Ausstellung der Urkunde verstorben, nicht dies wichtige Ereigniß in der Urkunde aufgenommen worden wäre.

Unseres Erachtens geben die Verhandlungen zu Mainz am 15. Juni 1349 die Gewißheit, daß Günther damals noch lebte. Niemals aber wird, so viel ist sicher, hieraus der Beweis des Gegentheils geliefert werden können.

Zu 2. Die Angabe, daß Günther den 14. Juni gestorben und den 19. Juni beerdigt worden sei, theilt uns schon Olenschlager I. c. S. 409 mit. Dieser führt auch die Würzburger Chronik in der Ausgabe von Buder an. Diese Chronik, welche Herr etc. Hesse als vollgültigen Zeugen bezeichnet, ist eine Zusammentragung aus verschiedenen Schriften bis zum Jahr 1430; die betreffende Stelle ist den Schriften des Michael de Leon, Canonicus am Neumünster zu Würzburg († 3. Januar 1355) entlehnt. Leon schrieb theologische, historische, poetische und andere Abhandlungen, welche auf der Universitätsbibliothek zu Würzburg befindlich sind und von welchen Böhmer in fontes rerum Germanicarum I. 451. ss. das Historische mittheilt. Herr etc. Hesse scheint diesen correcten Abdruck nicht zu kennen, denn sonst würde er nicht das fehlerhafte Chronicon Würceburgense Buderianum citirt haben. Bei Böhmer p. 477 wird nun von der Wahl Günther’s und dessen Tod Mittheilung gemacht; aber gleich der Anfang, daß anno domini 1349 idus Februarii, d. i. 13. Februar, Günther als König gewählt worden ist, ist unrichtig: die Wahl geschah am 30. Januar. Dann heißt es: postea secundo idus Junii (12. Juni) in predicto oppido Frankenfurt renunciavit juri — deinde tertia die circa vesperas in domo Hospitalariorum ibidem in Franckfurt diem clausit extremum etc.

Als gleichzeitig Angabe hat diese Mittheilung viel für sich; berücksichtigt man aber, daß Leon wegen seiner Abwesenheit von Frankfurt nur von Hörensagen niederschrieb, so verliert der Todestag an seiner Glaubhaftigkeit. Uebrigens kann tertia die auch

 

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