|
.. |
343
[vernei]nende oder bejahende Beantwortung sichere weitere Anhaltspunkte über die Art und Weise des weitern Zurückdrängens der Chatten gewonnen werden würden. (Vergl. das. S. 14 etc. etc. und 22. ) Landau.
Antwortauf die von Herrn Dr. Römer-Büchner in No. 10, pag. 326 der period. Blätter gestellte Anfrage in Betreff derjenigen Reichsritter, welche bei Kaiser-Krönungen den Ritterschlag erhielten. Aus der einfachen Thatsache, daß Reichsfürsten, Grafen u. s. f. sich unter der Zahl der bei Kaiser-Krönungen zu Rittern Geschlagenen befinden, — sowie daß vor Ertheilung des Ritterschlags selbst eine Ahnenprobe erforderlich war, scheint mir klar hervorzugehen, daß der ganze Akt des Ritterschlags nur eine Ceremoniell zur Erhöhung der Krönungsfeierlichkeit war, welche Ehre, da sie eigenhändig vom Kaiser ertheilt wurde, selbst hohe Stände des Reichs erstrebten. Bei der Erhöhung von Patriciern Nürnbergs zu Reichsrittern mögen freilich außerdem besondere Verdienste derselben um Kaiser und Reich die Ursache gewesen sein, und hier zeigt sich wohl auch der ursprüngliche Sinn des Ritterschlags durch den Kaiser am deutlichsten, — darin bestehend: daß der Neugekrönte manifestire, wie jede höchste Machtvollkommenheit nunmehr in seinen Händen liege, so namentlich auch das Regierungsrecht, die Befugniß der Standeserhöhung, welche den wesentlichsten Theil der jura reservata caesarea illimitata bildete. — Daß den oben erwähnten Reichsrittern nicht die Rechte der Mitglieder der freien Reichsritterschaft im engeren und eigentlichen Sinn eo ipso zustanden, geht aus der rechtlichen Natur der Letzteren hervor, indem die Ritterschaft in Franken, Schwaben und am Rhein selbstständige, bereits seit dem fünfzehnten Jahrhundert enggeschlossene Corporationen bildete, deren persönliche und staatsrechtliche Beziehungen genau festgestellt und abgegränzt waren durch Kreis- und Kantons-Eintheilung mit Direktorien u. s. w., — indem ferner diese Reichsritter, abgesehen von ihrer reichsunmittelbaren Stellung, durch Ertheilung gemeinschaftlicher Privilegien von Seiten Ferdinands I. und Rudolfs II. auf’s Engste sich vereint fühlten, — diese Privilegien aber von größter Bedeutung waren, wie die Reichssteuer-Freiheit und das Retrakts-Recht bei Veräußerung ritterschaftlicher Güter an Fremde; daß nun aber eine derartige Ge-[nossenschaft]
|
.. |