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Der Adel der freien Stadt Frankfurt.

Burg und Güterbesitz, von welchen man sich in alter Zeit nannte, und das bloße Wort von in der neuern Zeit sind sehr verschieden, eben so der Wirkungskreis. Der alte Adel hatte Hörige, dessen Herr er war, die ihm dienten und gehorchten; der Stadtadel, die sogenannten Patricier, waren die Reichen der Städte, die herrschten, über die Kraft der Bürger verfügten und darnach trachteten, daß ihren Familienmitgliedern die bedeutenden Stadtstellen übertragen wurden, um ihr Ansehen zu fördern, so daß selbst Vater und Sohn oder zwei Brüder zugleich im Rath saßen. S. Artikel von 1525 zum XXXVI bei Kirchner II. 518. Die fortschreitende Cultur des Volks entwand die Macht, durch welche sie allein mächtig wurden; nur wo der Begriff des Adels mit großem Grundbesitz zusammenfällt, ist er noch etwas Reelles: einem unmächtigen Mann, einem Proletarier, der sich von nennt, gehorcht Niemand. Deßhalb hatte der Fürst Leiningen in einer 1847 als Manuscript gedruckten Denkschrift das englische System bevorwortet und die Concentrirung des Besitzes und des adeligen Titels auf den ältesten Sohn ausgesprochen, während die jüngern Söhne in den Bürgerstand zurückkehren sollen. Der besitzlose unmächtige Junker mag mit den Mittheilungen über seine hochadelige Abkunft noch so sehr den Bürger täuschen wollen, er hat keine Macht; er will ein Häuptling sein, obwohl ihn Niemand hierfür hält; es ist die Consequenz des Blödsinns bei dem aristokratischen Proletariat.

Ein besonderer Abdruck aus Siebmachers Wappenbuch, herausgegeben von Dr. v. Hefner unter dem Titel : Der Adel der freien Stadt Frankfurt, Nürnberg 1856, bespricht den zum Theil bis jetzt unbekannten Frankfurter Adel in Wappenmittheilungen und Notizen über jedes hochadelige Geschlecht. Im Eingang wird gesagt: „der zu Frankfurt eingebürgerte Adel ist nach §. 11 der Constitutions-Ergänzungsakte von 1816 als ein besonderer Stand anerkannt“; nicht als ein besonderer Stand, sondern, wie alle Bürger in drei Abtheilungen bei Stimmenabgaben vertheilt sind, wurde er, da man die Adeligen nicht den zünftigen Handwerkern zuzählen wollte, zur ersten Abtheilung gezogen mit den Worten: „In der ersten Abtheilung stimmen: die Adelichen, Gelehrten, „Staatsdiener, Linienoffiziere, Gutsbesitzer, Rentenire, Schul-, Sprach- „und sonstige Lehrer, so wie alle nicht zünftigen Künstler.“

Dem, der hier einen besondern Vorzug finden will, müssen wir bemerken, daß in der zweiten Abtheilung, in welcher die Banquiers und Handelsleute stimmen, mehrere der vermeintlichen Edelleute,

 

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